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Öffentliche Bekanntmachungen der Stadt Niederkassel 21. Jahrgang - Samstag 22. Dezember 2018 - Woche 51/2018 Herausgeber der amtlichen Mitteilungen und verantwortlich für den Inhalt ist der Bürgermeister der Stadt Niederkassel, Rathausstraße 19, 53859 Niederkassel, Tel.: 02208-9466-103. 2. Änderungssatzung vom 12.12.2018 zur Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Stadt Niederkassel (Vergnügungssteuersatzung) vom 15.12.2011. Präambel Aufgrund der §§ 7, 41 Abs. 1 Buchst. f, 77 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen i. d. F. der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NW. S. 666) - in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung - und der §§ 1-3, 20 Abs. 2 Buchst. b des Kommunalabgabegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21.10.1969 (GV. NW. S. 712) - in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung - hat der Rat der Stadt Niederkassel in seiner Sitzung am 12.12.2018 folgende Änderungssatzung beschlossen. Artikel I Die Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Stadt Niederkassel (Vergnügungssteuersatzung) vom 15.12.2011 wird wie folgt geändert: 1. § 4 Abs. 5 erhält folgende Fassung: (5) Die Steuer beträgt je Apparat und angefangenen Kalendermonat bei der Aufstellung a) in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen (§ 1 Nr. 1) bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit 18 % des Einspielergebnisses, Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit 40,00 EUR. b) in Gastwirtschaften und sonstigen Orten (§ 1 Nr. 2) bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit 18 % des Einspielergebnisses, Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit 29,00 EUR. c) in Spielhallen, Gastwirtschaften und an sonstigen Orten (§ 1 Nr. 1 und Nr. 2) bei Apparaten, mit denen Gewalttätigkeiten gegen Menschen und/oder Tiere dargestellt werden oder die die Verherrlichung oder Verharmlosung des Krieges oder pornographische oder die Würde des Menschen verletzende Praktiken zum Gegenstand haben 440 Euro. Artikel II Diese Änderungssatzung tritt am 01.01.2019 in Kraft. Niederkassel, den 18.12.2018 Stephan Vehreschild Bürgermeister 30. Änderungssatzung zur Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Niederkassel Präambel Aufgrund der §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein- Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. 1994, S. 666), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 25.06.2015 (GV. NRW. 2015, S.496), in der jeweils geltenden Fassung, • der §§ 1, 2, 4, 6 bis 8 und 12 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21.10.1969 (GV. NRW.1969,S. 712), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 08.09.2015 (GV.NRW. 2015, S.666), in der jeweils geltenden Fassung, • des § 54 des Landeswassergesetzes NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.06.1995 (GV.NRW. 1995, S. 926), zuletzt geändert durch Gesetz vom 08.07.2016 (GV. NRW. 2016, S.559 ff.) in der jeweils geltenden Fassung sowie • des Nordrhein-Westfälischen Ausführungsgesetzes zum Abwasserabgabengesetz vom 08.07.2016 (AbwAG NRW, GV. NRW. 2016, S. 559ff.) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit der derzeit geltenden Entwässerungssatzung der Stadt Niederkassel hat der Rat der Stadt Niederkassel in seiner Sitzung am 12.12.2018 folgende Satzung beschlossen: Artikel I § 10a Abs. 6 erhält folgende Fassung: 6. Die Gebühr beträgt je m3 Schmutzwasser 3,84 €. Artikel II Die 30. Änderungssatzung tritt zum 01.01.2019 in Kraft. Niederkassel, den 18.12.2018 Stephan Vehreschild Bürgermeister Anlage A (Tarifblatt) Ergänzende Bestimmungen der Stadtwerke Niederkassel zur Verordnung über allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV) Der Rat der Stadt Niederkassel hat in seiner Sitzung am 17.12.2002, 13.11.2003, 17.12.2003, 21.12.2004, 12.12.2012, 16.10.2013, 25.03.2015, 10.12.2015 und 19.04.2018 beschlossen, die Anlage A der Ergänzenden Bestimmungen der Stadtwerke Niederkassel zur Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV) ab 01.01.2019 wie folgt zu ändern: 1. „I. Grundpreis“ erhält folgende neue Fassung: „I. Grundpreis Für die Benutzung der öffentlichen Wasserversorgung und die Gestellung der Meßeinrichtung wird für jeden angefangenen Monat ein Grundpreis erhoben. Der Preis berechnet sich nach der Anschlußweite des Wasserzählers. Er beträgt bei einer Verbrauchsleistung des Wasserzählers Die Preise verstehen sich jeweils zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer. Die Kaution, die der Mieter zur Sicherung etwaiger Ansprüche der Stadtwerke Niederkassel vor Überlassung des Standrohres zu leisten hat, beträgt 500 €. Wird ein Standrohr gemäß den ergänzenden Bestimmungen zur AVB WasserV nicht fristgerecht zur Ablesung vorgelegt, zahlt der Kunde einen Pauschalbetrag in Höhe von 75 € (brutto) für die den Stadtwerken Niederkassel entstehenden Kosten. Die Stadtwerke Niederkassel sind berechtigt, die jeweilige Standrohrstrafe in Höhe von 75 € (brutto) mit der Kaution in Höhe von 500 € zu verrechnen. „ 2. Die Änderung tritt zum 01.01.2019 in Kraft. Niederkassel, den 18.12.2018 Stephan Vehreschild Bürgermeister


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