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Öffentliche Bekanntmachungen der Stadt Niederkassel 22. Jahrgang - Samstag 22. August 2020 - Woche 34/2020 Herausgeber der amtlichen Mitteilungen und verantwortlich für den Inhalt ist der Bürgermeister der Stadt Niederkassel, Rathausstraße 19, 53859 Niederkassel, Tel.: 02208-9466-103. Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen zur Wahl der direkt in den Integrationsrat der Stadt Niederkassel zu wählenden Mitglieder am 04. Oktober 2020 1. Das Wählerverzeichnis für die Stimmbezirke der Stadt Niederkassel wird in der Zeit vom 14. September 2020 bis zum 18. September 2020 während der allgemeinen Öffnungszeiten im Rathaus der Stadt Niederkassel, Wahlamt, Rathausstr. 19, Zi. 234, 53859 Niederkassel für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Der Ort der Einsichtnahme ist barrierefrei zu erreichen. Jede/r Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner/ihrer Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein/e Wahlberechtigte/r die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er/sie Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß § 34 Abs. 6 des Meldegesetzes eingetragen ist. Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich; das Gerät darf nur durch eine/n Bedienstete/n der Stadt Niederkassel bedient werden. Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat. 2. Wahlberechtigt ist, wer a) nicht Deutscher im Sinne des Artikel 116 Absatz 1 des Grundgesetzes ist, b) eine ausländische Staatangehörigkeit besitzt, c) die deutsche Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung erhalten hat oder d) die deutsche Staatsangehörigkeit gemäß § 4 Absatz 3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes erworben hat. Darüber hinaus muss die Person am Wahltag: - 16 Jahre alt sein, - sich seit mindestens einem Jahr im Bundesgebiet rechtmäßig aufhalten und - mindestens seit dem sechzehnten Tag vor der Wahl in der Stadt Niederkassel ihre Hauptwohnung haben. Wahlberechtigte Personen nach Buchstaben c) und d) müssen sich bis zum zwölften Tag vor der Wahl in das Wählerverzeichnis auf Antrag eintragen lassen, wobei sie die erforderlichen Nachweise erbringen müssen. 3. Nicht wahlberechtigt sind 1. Ausländer, a) auf die das Aufenthaltsgesetz nach seinem § 1 Abs. 2 Nummern 2 und 3 keine Anwendung findet, oder b) die Asylbewerber sind, 2. Deutsche, die nicht von Nr. 2 Buchstabe c) und d) erfasst sind, 3. Personen, für die zur Besorgung aller ihrer Angelegenheiten ein Betreuer nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist; dies gilt auch, wenn der Aufgabenkreis des Betreuers die in § 1896 Abs. 4 und § 1905 des Bürgerlichen Gesetzbuches bezeichneten Angelegenheiten nicht erfasst, 4. Personen, die infolge Richterspruchs in der Bundesrepublik Deutschland das Wahlrecht nicht besitzen. 4. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann während der oben genannten Zeit, spätestens am 18. September 2020 bis 12:00 Uhr beim Bürgermeister der Stadt Niederkassel, Wahlamt, Rathausstr. 19, Zi. 234, 53859 Niederkassel Einspruch einlegen. Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden. Soweit die behaupteten Tatsachen nicht offenkundig sind, sind die erforderlichen Beweismittel beizubringen oder anzugeben. 5. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 13. September 2020 eine Wahlbenachrichtigung. Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er/sie nicht Gefahr laufen will, dass er/sie sein/ihr Wahlrecht nicht ausüben kann. Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung. 6. Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl durch Stimmabgabe im Stimmbezirk oder durch Briefwahl teilnehmen. 7. Einen Wahlschein erhält auf Antrag 7.1 ein/e in das Wählerverzeichnis eingetragene/r Wahlberechtigte/r, • einen amtlichen grünen Stimmzettel für die Bürgermeisterwahl • einen amtlichen gelben Stimmzettel für die Stadtratswahl • einen amtlichen weißen Stimmzettel für die Landratswahl • einen amtlichen blauen Stimmzettel für die Kreistagswahl • einen amtlichen blauen Stimmzettelumschlag • einen amtlichen roten Wahlbriefumschlag, auf dem die Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, aufgedruckt ist. 5.2 Die roten Wahlbriefe mit den dazugehörenden Stimmzetteln in den blauen verschlossenen Stimmzettelumschlägen und den unterschriebenen Wahlscheinen sind so rechtzeitig an die auf den Wahlbriefumschlägen angegebene Stelle zu übersenden, dass sie dort spätestens am Wahltag bis 16:00 Uhr eingehen. Später eingehende Wahlbriefe werden bei den Wahlen nicht berücksichtigt. Die Wahlbriefe können auch bei der auf den Umschlägen genannten Stelle abgegeben werden. Weitere Hinweise darüber, wie durch Briefwahl gewählt wird, sind dem „Merkblatt für die Briefwahl“ zu entnehmen. Die Wahlbriefe werden im Bereich der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform ausschließlich von der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert. Sie können auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden. 6.1 Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. 6.2 Wer unbefugt wählt, sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Auch der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 Strafgesetzbuch). Während der Wahlzeit sind in und an dem Gebäude, in dem sich der Wahlraum befindet, sowie in einem Bereich mit einem Abstand von weniger als zwanzig Metern von dem Gebäudeeingang jede Beeinflussung der Wähler durch Wort, Ton, Schrift oder Bild sowie jede Unterschriftensammlung verboten. Die Veröffentlichung von Ergebnissen von Wählerbefragungen nach der Stimmabgabe über den Inhalt der Wahlentscheidungen ist vor Ablauf der Wahlzeit um 18:00 Uhr unzulässig. Niederkassel, den 21. August 2020 Der Wahlleiter Gez. Dr. Smith Beigeordneter


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