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Öffentliche Bekanntmachungen der Stadt Niederkassel 21. Jahrgang - Samstag 13. April 2019 - Woche 15/2019 Herausgeber der amtlichen Mitteilungen und verantwortlich für den Inhalt ist der Bürgermeister der Stadt Niederkassel, Rathausstraße 19, 53859 Niederkassel, Tel.: 02208-9466-103. Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen in der Stadt Niederkassel vom 11.04.2019 Aufgrund des § 6 Abs. 1 und 4 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz – LÖG NRW) vom 16. November 2006 (GV NRW S. 516), in der zurzeit gültigen Fassung in Verbindung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22.03.2018 (GV. NRW. S. 172) mit § 3 Abs. 1, §§ 25, 27 Abs. 1 und 4 sowie § 34 Abs. 1 des Gesetzes über den Aufbau und die Befugnisse der Ordnungsbehörden für das Land Nordrhein-Westfalen (OBG NRW) vom 13. Mai 1980 (GV NRW S.528) in der zurzeit gültigen Fassung und § 41 Abs. 1 Buchst. f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Juli 1994 (GV NW S. 666) in der zurzeit gültigen Fassung, wird von der Stadt Niederkassel als örtliche Ordnungsbehörde gemäß Beschluss des Rates der Stadt Niederkassel vom 11.04.2019 folgende ordnungsbehördliche Verordnung erlassen: § 1 Verkaufsstellenöffnung Verkaufsstellen gemäß § 3 Abs. 1 LÖG NRW dürfen in Niederkassel innerhalb des gemäß § 2 bestimmten räumlichen Geltungsbereichs dieser Verordnung an folgenden Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 13.00 bis 18.00 Uhr geöffnet sein: (a) am 30.06.2019 anlässlich der Veranstaltung „Classic Cars and Caravans“ (b) am 22.09.2019 anlässlich der „Kirmes Niederkassel“ (c) am 13.10.2019 anlässlich der „Kirmes Rheidt“. § 2 Räumlicher Geltungsbereich Der räumliche Geltungsbereich dieser Verordnung wird wie folgt bestimmt: Für die Veranstaltungen a) und b) im Ortsteil Niederkassel-Ort: Hauptstraße (Teilstück zwischen Bergstraße und Spicher Straße), Rathausplatz, Spicher Straße (Teilstück zwischen Rosenstraße und Hauptstraße) Für die Veranstaltung c) im Ortsteil Niederkassel-Rheidt: Marktstraße (Teilstück zwischen Vollbergstraße und Marktplatz), Liehgasse, Oberstraße (Teilstück zwischen Marktplatz und Bahnhofstraße) § 3 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 dieser Verordnung eine Verkaufsstelle außerhalb der durch diese Verordnung zugelassenen Zeiten und/oder Verkaufsstellen außerhalb des zugelassenen räumlichen Bereichs offenhält. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 2 LÖG NRW mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden. (3) Über Absatz 1 hinaus bleibt die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Gesetz zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz – LÖG NRW) von dieser Verordnung unberührt. (4) Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der zurzeit geltenden Fassung. Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG i.V.m. § 31 Abs. 2 Ordnungsbehördengesetz ist der Bürgermeister der Stadt Niederkassel. § 4 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens – und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) diese Satzung nicht öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Niederkassel, den 12.04.2019 Stephan Vehreschild Bürgermeister Ende: Öffentliche Bekanntmachungen 2. Änderungssatzung vom 11.04.2019 zur Betriebssatzung für die Stadtwerke Niederkassel Aufgrund der §§ 7 und 114 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein- Westfalen (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV.NRW., S. 666) in Verbindung mit der Eigenbetriebsverordnung für das Land Nordrhein- Westfalen - EigVO - vom 16.11.2004 (GV.NRW., S. 644, ber. GV.NRW, 2005 S. 15) - jeweils in der bei Erlass dieser Änderungssatzung geltenden Fassung - hat der Rat der Stadt Niederkassel am.11.04.2019 Änderungssatzung beschlossen: Artikel I § 3 Ziffer 1 erhält folgende Fassung: Die Betriebsleitung der Stadtwerke Niederkassel ist der/die für die Stadtwerke zuständige Beigeordnete. Der/die Stellvertreter/in der Betriebsleitung ist der/die weitere Beigeordnete. Bei Abwesenheit der Betriebsleitung und der Stellvertretung vertritt der/die Bürgermeister/in die Stadtwerke der Stadt Niederkassel. Artikel II Die 2. Änderungssatzung tritt zum 01.06.2019 in Kraft. Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens – und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) diese Satzung nicht öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Niederkassel, den 12.04.2019 Stephan Vehreschild Bürgermeister Artikel II Die 7. Änderungssatzung tritt zum 01.06.2019 in Kraft. Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens – und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) diese Satzung nicht öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Niederkassel, den 12.04.2019 Stephan Vehreschild Bürgermeister


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