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Öffentliche Bekanntmachungen der Stadt Niederkassel 21. Jahrgang - Samstag 13. April 2019 - Woche 15/2019 Herausgeber der amtlichen Mitteilungen und verantwortlich für den Inhalt ist der Bürgermeister der Stadt Niederkassel, Rathausstraße 19, 53859 Niederkassel, Tel.: 02208-9466-103. Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl zum Europäischen Parlament am 26. Mai 2019 1. Das Wählerverzeichnis zur Wahl zum Europäischen Parlament für die Stadt Niederkassel wird in der Zeit vom 06. Mai 2019 bis 10. Mai 2019 während der allgemeinen Öffnungszeiten in der Stadt Niederkassel, Wahlamt, Rathausstr. 19, Zi. 234, 53859 Niederkassel für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Jede/r Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder die Vollständigkeit der zu ihrer/seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein/e Wahlberechtigte/r die Richtigkeit oder die Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er/sie Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß den § 51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist. Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich. Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat. 2. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann in der Zeit vom 20. Tag bis zum 16. Tag vor der Wahl, spätestens am 10. Mai 2019, 12:00 Uhr, beim Bürgermeister der Stadt Niederkassel, Wahlamt, Rathausstr. 19, Zi. 234, 53859 Niederkassel Einspruch einlegen. Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden. 3. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 05. Mai 2019 eine Wahlbenachrichtigung. Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er/sie nicht Gefahr laufen will, dass er/sie sein/ihr Wahlrecht nicht ausüben kann. Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung. 4. Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl im Rhein-Sieg-Kreis - durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum dieses Wahlkreises oder - durch Briefwahl teilnehmen. 5. Einen Wahlschein erhält auf Antrag 5.1 ein/e in das Wählerverzeichnis eingetragene/r Wahlberechtigte/r 5.2 ein/e nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene/r Wahlberechtigte/r a) wenn er/sie nachweist, dass er/sie ohne sein/ihr Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis bei Deutschen nach § 17 Abs. 1 der Europawahlordnung, bei Unionsbürgern nach § 17 a Abs. 2 der Europawahlordnung bis zum 05. Mai 2019 oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach § 21 Abs. 1 der Europawahlordnung bis zum 10. Mai 2019 versäumt hat, b) wenn sein/ihr Recht zur Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist bei Deutschen nach § 17 Abs. 1 der Europawahlordnung, bei Unionsbürgern nach § 17 a Abs. 2 der Europawahlordnung oder der Einspruchsfrist nach § 21 Abs. 1 der Europawahlordnung entstanden ist, c) wenn sein/ihr Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindebehörde gelangt ist. Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum 24. Mai 2019, 18:00 Uhr beim Wahlamt mündlich, schriftlich oder elektronisch beantragt werden. Die Schriftform gilt auch durch Telegramm, Fernschreiben, Telefax, E-Mail oder sonstige dokumentierbare elektronische Übermittlung als gewahrt. Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraumes nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltage, 15:00 Uhr gestellt werden. Versichert ein/e Wahlberechtigte/r glaubhaft, dass ihm/ihr der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm/ihr bis zum Tag vor der Wahl, 12:00 Uhr ein neuer Wahlschein erteilt werden. Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können unter den unter Nr. 5.2 Buchstaben a) bis c) angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch am Wahltag bis 15:00 Uhr stellen. Wer den Antrag für eine/n andere/n stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er/sie dazu berechtigt ist. Ein/e Wahlberechtigte/r mit Behinderungen kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen. 6. Mit dem Wahlschein erhält der/die Wahlberechtigte - einen amtlichen Stimmzettel, - einen amtlichen blauen Stimmzettelumschlag, - einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehenen roten Wahlbriefumschlag und - ein Merkblatt für die Briefwahl. Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für eine/n andere/n ist nur möglich, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeindebehörde vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen. Bei der Briefwahl muss der/die Wähler/in den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltage bis 18:00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief wird im Bereich der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform ausschließlich von der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert. Er kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden. Niederkassel, den 08. April 2019 Stadt Niederkassel gez. Vehreschild Bürgermeister 7. Änderungssatzung vom 11.04.2019 zur Betriebssatzung für das Abwasserwerk der Stadt Niederkassel Aufgrund der §§ 7 und 114 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein- Westfalen (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV.NRW., S. 666) in Verbindung mit der Eigenbetriebsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - EigVO - vom 16.11.2004 (GV.NRW., S. 644, ber. GV.NRW, 2005 S. 15) - jeweils in der bei Erlass dieser Änderungssatzung geltenden Fassung - hat der Rat der Stadt Niederkassel am 11.04.19 Änderungssatzung beschlossen: Artikel I § 4 Ziffer 1 erhält folgende Fassung: Die Betriebsleitung des Abwasserwerkes der Stadt Niederkassel ist der/die für das Abwasserwerk zuständige Beigeordnete. Der/die Stellvertreter/in der Betriebsleitung ist der/die weitere Beigeordnete. Bei Abwesenheit der Betriebsleitung und der Stellvertretung vertritt der/die Bürgermeister/in das Abwasserwerk der Stadt Niederkassel.


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