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Öffentliche Bekanntmachungen der Stadt Niederkassel 21. Jahrgang - Samstag 8. September 2018 - Woche 36/2018 Herausgeber der amtlichen Mitteilungen und verantwortlich für den Inhalt ist der Bürgermeister der Stadt Niederkassel, Rathausstraße 19, 53859 Niederkassel, Tel.: 02208-9466-103. Bekanntmachung Auf Veranlassung der Bezirksregierung Köln als Planfeststellungsbehörde wird bekannt gemacht: Planfeststellungsverfahren gem. §§ 18 ff. Allgemeines Eisenbahngesetzes (AEG) i. V. m. §§ 72 ff. Verwaltungsverfahrensgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) für den Neubau von Anschlussgleisen im neuen, trimodalen Containerterminal im Evonik-Chemie-Park in Niederkassel-Lülsdorf. Für dieses Vorhaben hat die Duisburger Hafen AG (Vorhabenträgerin) am 10.08.2017 i. d. F. vom 10.08.2018 bei der Bezirksregierung Köln die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens beantragt. Für das Vorhaben besteht eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeits-prüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG). Die Vorhabenträgerin hat einen Bericht zu den voraussichtlichen Umweltauswirkungen des Vorhabens (UVP-Bericht) gem. § 16 UVPG vorgelegt. Kurzbeschreibung des Bauvorhabens: Zur Entwicklung des Evonik Chemieparks in Niederkassel-Lülsdorf ist geplant, die rund 46.000 m² große Freifläche für die Ansiedlung von Produktions- und Logistikunternehmen zu vermarkten. In einer ersten Ausbaustufe sollen Betriebsflächen, die parallel zum Rheinufer verlaufen, für die Errichtung eines trimodalen Containerterminals mit drei Umschlagsgleisen für den kombinierten Verkehr ausgebaut werden. Dabei ist der Schiffsumschlag von Containern mit einem Containerportalkran geplant. In diesem Verfahren sollen eisenbahnrechtlich genehmigt werden: drei Umschlagsgleise, die als Stumpfgleise ausgebildet und an den Gleisenden mit ausreichend dimensionierten Bremsprellböcken gesichert werden sollen. Die gleistechnische Erschließung soll über die Anbindung an die öffentliche Eisenbahninfrastruktur im Güterbahnhof-Lülsdorf, dessen Betreiber die Rhein-Sieg-Verkehrsgesellschaft mbH (RSVG) ist, erfolgen. Des Weiteren ist die Errichtung von drei Lärmschutzwänden im westlichen Kurvenbereich, entlang des Zuführungsgleises geplant. Weiterhin hat die Bezirksregierung Köln eine allgemeine Vorprüfung zur Umweltverträglichkeit vorgenommen und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass für das geplante Vorhaben die Notwendigkeit zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) besteht. Offenlage der Planunterlagen: Die Planunterlagen (Zeichnungen und Erläuterungen) – einschließlich der erforderlichen Unterlagen nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) – liegen vom 17.09.2018 bis zum 16.10.2018 einschließlich bei der Stadtverwaltung Niederkassel, Rathausstraße 19, Zimmer 23 (Uckendorf) während der Dienststunden Montag bis Freitag von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr nachmittags Montag bis Mittwoch von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr und Donnerstag von 14.00 Uhr bis 17.30 Uhr zur allgemeinen Einsichtnahme aus. Zeitgleich werden gem. § 27 a VwVfG NRW die auszulegenden Planunterlagen sowie der Inhalt dieser Bekanntmachung auf der Internetseite der Bezirksregierung Köln (http://www.bezreg-koeln.nrw.de/brk_internet/ verfahren/25_eisenbahn_planfeststellungsverfahren/index.html) veröffentlicht. Ebenfalls wird diese Bekanntmachung auf der Internetseite der Stadtverwaltung Niederkassel (www.niederkassel.de/0023489) veröffentlicht. Weiter enthält die Internetseite der Stadtverwaltung Niederkassel eine Verlinkung auf die o. g. Internetseite der Bezirksregierung Köln zu den Planunterlagen. Die Unterlagen werden auch über das zentrale Internetportal im Sinne von § 20 UVPG (www.uvp.nrw.de) zugänglich sein. Maßgeblich ist jedoch der Inhalt der in Papierform bei der Stadtverwaltung Niederkassel zur Einsicht ausgelegten Planunterlagen. Hinweise zum Planfeststellungsverfahren 1. Jeder, dessen Belange durch das geplante Bauvorhaben berührt werden, kann bis spätestens einen Monat nach Ablauf der Auslegungsfrist, das ist bis zum 16.11.2018 einschließlich, bei der Bezirksregierung Köln, Zeughausstraße 2-10, 50667 Köln, oder bei der Stadtverwaltung Niederkassel, Rathausstraße 19 Einwendungen gegen den Plan schriftlich oder zur Niederschrift erheben. Nach Ablauf dieser Frist sind Einwendungen ausgeschlossen (§ 21 Abs. 4 S. 1 und Abs. 5 UVPG). Stellungnahmen der anerkannten Vereinigungen sind nach Ablauf dieser Frist ebenfalls ausgeschlossen (§ 73 Abs. 4 S. 5 VwVfG NRW). Der Einwendungsausschluss gilt nur für dieses Verwaltungsverfahren. Die Erhebung einer fristgerechten Einwendung setzt voraus, dass aus der Einwendung zumindest der geltend gemachte Belang und die Art der Beeinträchtigung hervorgehen, die Einwendung unterschrieben und mit einer den Mindestanforderungen entsprechenden, lesbaren Anschrift versehen ist. Einwendungen ohne diesen Mindestinhalt sind unbeachtlich. Gem. § 3 a VwVfG NRW sind Einwendungen, die per E-Mail erhoben werden, nur zulässig, wenn die Empfängerbehörde hierfür einen Zugang eröffnet hat und die E-Mails mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen sind. Eine Signierung mit einem Pseudonym ist nicht zulässig. Die Bezirksregierung Köln hat diesen Zugang eröffnet und es gilt folgendes: Die Einwendung kann auch durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments mit qualifizierter elektronischer Signatur an die elektronische Poststelle der Bezirksregierung Köln erhoben werden. Die E-Mail-Adresse lautet: poststelle@brk.sec.nrw.de. Die Einwendung kann auch durch De-Mail in der Sendevariante mit bestätigter sicherer Anmeldung nach dem De-Mail-Gesetz bei der Bezirksregierung Köln erhoben werden. Die De-Mail-Adresse lautet: poststelle@brk-nrw.de-mail.de. Im Rahmen des Anhörungsverfahrens werden personenbezogene Daten erhoben. Informationen zu dieser Datenerhebung können Sie unter http://www.bezreg-koeln.nrw.de/brk_internet/verfahren/ 25_eisenbahn_planfeststellungsverfahren/index.html einsehen. Zudem wird das Informationsblatt mit den Planunterlagen ausgelegt. Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftenlisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite ein Unterzeichner mit Namen und Anschrift als Vertreter der übrigen Unterzeichner zu benennen. Andernfalls können diese Einwendungen unberücksichtigt bleiben. 2. Diese ortsübliche Bekanntmachung dient auch der Benachrichtigung der Vereinigungen nach § 73 Abs. 4 Satz 5 VwVfG NRW von der Auslegung des Plans. 3. Rechtzeitig erhobene Einwendungen können in einem Termin erörtert werden, der noch ortsüblich bekanntgemacht wird. Diejenigen, die fristgerechte Einwendungen erhoben haben bzw. bei gleichförmigen Einwendungen der Vertreter, werden von dem Termin gesondert benachrichtigt. Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können sie durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden. Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Die Bevollmächtigung ist durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen, die zu den Akten der Anhörungsbehörde zu geben ist. Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden. Das Anhörungsverfahren ist mit Abschluss des Erörterungstermins beendet. Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich. Die Anhörungsbehörde kann auf eine Erörterung der rechtzeitig erhobenen Stellungnahmen und Einwendungen verzichten (§ 18 a Nr. 1 AEG). 4. Durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen, Abgabe von Stellungnahmen, Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehende Kosten werden nicht erstattet.


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