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Öffentliche Bekanntmachungen der Stadt Niederkassel 22. Jahrgang - Samstag 09. Mai 2020 - Woche 19/2020 Herausgeber der amtlichen Mitteilungen und verantwortlich für den Inhalt ist der Bürgermeister der Stadt Niederkassel, Rathausstraße 19, 53859 Niederkassel, Tel.: 02208-9466-103. Bekanntmachung Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin und der Vertretung der Stadt Niederkassel am 13. September 2020 Gemäß § 24 der Kommunalwahlordnung (KWahlO – vom 31. August 1993 (GV. NRW. S. 592, 967), zuletzt geändert durch Verordnung vom 09. Oktober 2019 (GV. NRW. S. 602) – SGV. NW. 1112 - fordere ich zur Einreichung von Wahlvorschlägen auf. Für die Wahlvorschläge sind amtliche Vordrucke zu verwenden, die vom Wahlleiter der Stadt Niederkassel, Rathausstraße 19, 53859 Niederkassel, Zimmer 234 während der Dienststunden: montags bis freitags von 08.30 Uhr bis 12.00 Uhr sowie donnerstags von 14.00 Uhr bis 17.30 Uhr kostenlos abgegeben werden. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, über den folgenden Link www.votemanager.de/parteienkomponente die Wahlvorschläge elektronisch zu erfassen, die benötigten Formulare zu erzeugen und auszudrucken. Eine Übermittlung der eingegebenen Daten an den Wahlleiter ist ebenfalls über diesen Link möglich. Die ausgedruckten und unterschriebenen Unterlagen müssen dem Wahlleiter jeweils im Original vorgelegt werden. Auf die Bestimmungen der §§ 15 bis 17 sowie der §§ 46b und 46d Abs. 1 bis 3 des Kommunalwahlgesetzes – KWahlG – in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 1998 (GV. NRW. S. 454, ber. S. 509 und 1999 S. 70), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Kommunalwahlgesetzes vom 11. April 2020 (GV. NRW. S. 202), in Kraft getreten am 24. April 2019 und der §§ 25 und 26 sowie §§ 75a und 75b KWahlO weise ich hin. Insbesondere bitte ich zu beachten: 1. Allgemeines 1.1 Wahlvorschläge können von politischen Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes (Parteien), von Gruppen von Wahlberechtigten (Wählergruppen) und von einzelnen Wahlberechtigten (Einzelbewerbern /Einzelbewerberinnen), von diesen allerdings keine Reserveliste, eingereicht werden. 1.2 Als Bewerber/Bewerberin einer Partei oder einer Wählergruppe kann in einem Wahlvorschlag nur benannt werden, wer in einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung im Wahlgebiet hierzu gewählt worden ist. Kommt eine derartige Versammlung nicht zustande, so kann die Partei oder Wählergruppe ihre Bewerber/Bewerberinnen in einer Versammlung von Wahlberechtigten aufstellen lassen. Staatsangehörige der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Unionsbürger/Unionsbürgerinnen), die in Deutschland wohnen, sind unter den gleichen Voraussetzungen wie Deutsche wählbar. Die Bewerber/Bewerberinnen und die Vertreter/Vertreterinnen für die Vertreterversammlungen sind in geheimer Wahl zu wählen. Entsprechendes gilt für die Festlegung der Reihenfolge der Bewerber/Bewerberinnen auf der Reserveliste und für die Bestimmung eines Bewerbers/einer Bewerberin als Ersatzbewerber/ Ersatzbewerberin für einen anderen Bewerber/eine andere Bewerberin. Stimmberechtigt ist nur, wer am Tage des Zusammentritts der Versammlung im Wahlgebiet wahlberechtigt ist. Als Vertreter/Vertreterin für eine Vertreterversammlung kann nur gewählt werden, wer am Tage des Zusammentritts der zur Wahl der Vertreter/ Vertreterinnen einberufenen Versammlung im Wahlgebiet wahlberechtigt ist. Die Vertreter/Vertreterinnen für die Vertreterversammlung und die Bewerber/Bewerberinnen sind innerhalb der letzten 15 Monate vor Ablauf der Wahlperiode, die Bewerber/Bewerberinnen für die Wahlbezirke frühestens nach der öffentlichen Bekanntgabe der Einteilung des Wahlgebietes in Wahlbezirke zu wählen. Die in der Satzung der Partei oder Wählergruppe hierfür vorgesehene Stelle kann gegen den Beschluss einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung Einspruch erheben. Auf einen solchen Einspruch ist die Abstimmung zu wiederholen. Ihr Ergebnis ist endgültig. Das Nähere über die Wahl der Vertreter/Vertreterinnen für die Vertreterversammlung, über die Einberufung und Beschlussfähigkeit der Mitglieder- oder Vertreterversammlung sowie über das Verfahren für die Wahl des Bewerbers/der Bewerberin regeln die Parteien und Wählergruppen durch ihre Satzungen. Eine Ausfertigung der Niederschrift über die Wahl der Bewerber/ Bewerberinnen mit Angaben über Ort und Zeit der Versammlung, Form der Einladung, Zahl der erschienenen Mitglieder, Vertreter/ Vertreterinnen oder Wahlberechtigte/n und Ergebnis der Abstimmung ist mit dem Wahlvorschlag einzureichen. Hierbei haben der Leiter/die Leiterin der Versammlung und zwei von dieser bestimmten Teilnehmer/Teilnehmerinnen gegenüber dem Wahlleiter an Eides statt zu versichern, dass die Wahl des Bewerbers/der Bewerberin für das Amt des Bürgermeisters/ der Bürgermeisterin und der Bewerber/der Bewerberinnen für die Vertretung in geheimer Abstimmung erfolgt ist. Hinsichtlich der Reservelisten hat sich die Versicherung an Eides statt auch darauf zu erstrecken, dass die Festlegung der Reihenfolge der Bewerber/der Bewerberinnen und die Bestimmung der Ersatzbewerber/Ersatzbewerberinnen in geheimer Abstimmung erfolgt sind. Die Beibringung einer Ausfertigung der Niederschrift und der Versicherung an Eides statt bis zum Ablauf der Einreichungsfrist ist Voraussetzung für das Vorliegen eines gültigen Wahlvorschlages. 1.3 Ist die Partei oder Wählergruppe in der im Zeitpunkt der Wahlausschreibung laufenden Wahlperiode nicht ununterbrochen in der zu wählenden Vertretung, in der Vertretung des zuständigen Kreises, im Landtag oder aufgrund eines Wahlvorschlags aus dem Land im Bundestag vertreten, so kann sie einen Wahlvorschlag nur einreichen, wenn sie nachweist, dass sie einen nach demokratischen Grundsätzen gewählten Vorstand, eine schriftliche Satzung und ein Programm hat; dies gilt nicht für auf Landesebene organisierte Parteien, die die Unterlagen gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2, Abs. 4 des Parteiengesetzes bis zum Tage der Wahlausschreibung ordnungsgemäß beim Bundeswahlleiter eingereicht haben. Welche Parteien, die auf Landesebene organisiert sind, gemäß § 15 Abs. 2 Satz 2 KWahlG dem Bundeswahlleiter die Unterlagen eingereicht haben und wo und bis zu welchem Zeitpunkt Anträge auf Bestätigung der ordnungsgemäßen Einreichung von Satzung und Programm von Parteien und Wählergruppen eingereicht werden können, hat das Innenministerium öffentlich bekannt gemacht. 2. Wahlvorschläge für das Amt des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin 2.1 Wahlvorschläge für das Amt des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin können auch von Parteien und Wählergruppen gemeinsam eingereicht werden. In diesem Fall ist der Bewerber/die Bewerberin entweder in einer gemeinsamen Versammlung oder in getrennten Versammlungen der beteiligten Wahlvorschlagsträger zu wählen. Die Träger des gemeinsamen Wahlvorschlages dürfen keinen anderen als den gemeinsamen Bewerber/die gemeinsame Bewerberin wählen und zur Wahl vorschlagen. Der Wahlvorschlag für das Amt des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin soll nach dem Muster der Anlage 11 d zur KWahlO eingereicht werden. Er muss enthalten: - Den Namen und ggf. die Kurzbezeichnung der Partei oder Wählergruppe, die den Wahlvorschlag einreicht; andere Wahlvorschläge können durch ein Kennwort des Wahlvorschlagsträgers gekennzeichnet werden; - Familienname, Vorname, Beruf, Tag der Geburt, Geburtsort und Anschrift (Hauptwohnung) sowie Staatsangehörigkeit des Bewerbers/ der Bewerberin. Der Wahlvorschlag soll ferner Namen und Anschriften der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson enthalten.


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