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Berlin (ots) - Das Corona-Jahr war für Arbeitnehmer hart: Kurzarbeit, Angst vor dem Jobverlust und Kinderbetreuung im Homeoffice bestimmten 2020. Doch der Ausblick auf 2021 kann zumindest in einem Punkt positiv stimmen. Denn für viele bringt der Januar 2021 mehr Geld. Die Berliner CODUKA GmbH - Betreiber des Portals www.gefeuert.de/ - hat für Sie die wichtigsten Änderungen für das Jahr 2021 zusammengefasst. Der Mindestlohn steigt Der Mindestlohn steigt 2021. Für viele Arbeitnehmer ist dies eine freudige Nachricht. Die Bundesregierung will damit die Einkommenssituation von Arbeitnehmern im Niedriglohnbereich verbessern. Derzeit liegt der Mindestlohn noch bei 9,35 Euro. Bis 2022 wird er nun stufenweise erhöht. Die erste Erhöhung findet am 1. Januar 2021 statt: • Ab 1. Januar 2021 beträgt der Mindestlohn 9,50 Euro. • Am 1. Juli 2021 steigt er auf 9,60 Euro. • Es folgen die Steigerungen am 1. Januar 2022 auf 9,82 Euro • und am 1. Juli 2022 auf 10,45 Euro. Nach Aussagen der Bundesregierung profitieren hier Frauen sowie Beschäftigte in Ostdeutschland überdurchschnittlich. Zudem soll mit der Erhöhung die wirtschaftliche sowie soziale Teilhabe von Arbeitnehmern gefördert werden. BBiG-Novelle 2020: Das ändert sich für Auszubildende Nicht nur für Arbeitnehmer steigt der Lohn. Auch Auszubildende, die außerhalb der Tarifbindung liegen und ab 1. Januar 2020 begonnen haben, erhalten 2021 mehr Mindestvergütung. Geregelt ist dies sowie weitere Änderungen in der Novelle des Berufsbildungsgesetzes (BBiG). Die Untergrenze für die Ausbildungsvergütung im ersten Lehrjahr lag 2020 noch bei 515 Euro im Monat. Nächstes Jahr steigt diese dann auf 550 Euro. 2022 sollen es dann 585 Euro werden und 2023 620 Euro. Im zweiten Lehrjahr steigt die Mindestvergütung um 18 Prozent, im dritten um 35 Prozent und im vierten um 40 Prozent. Zudem müssen Arbeitgeber künftig die Lernmittel bezahlen. Für Auszubildende ändert sich allerdings noch mehr. In Zukunft steht eine Ausbildung in Teilzeit nicht mehr nur alleinerziehenden und pflegenden Auszubildenden zu, sondern allen, die sich mit ihrem Ausbildungsbetrieb darauf einigen können. So sollen Anreize für Geflüchtete, für Menschen mit Behinderung oder für lernbeeinträchtigte Personen geschaffen werden. Aufeinander aufbauende Ausbildungen werden 2021 anrechenbar. Das heißt: Hat ein Auszubildender eine zweijährige Ausbildung abgeschlossen, kann er sich vom ersten Teil der Abschlussprüfung befreien lassen, wenn diese in einem darauffolgenden Ausbildungsgang durchgeführt wird. So sollen Doppelungen vermieden werden. Eine weitere wichtige Änderung des BBiG soll die Karrierechancen verbessern. Fortbildungen erhalten nächstes Jahr einheitliche Abschlussbezeichnungen. Die bisher unterschiedlichen Bezeichnungen sorgten vor allem im Ausland oftmals für Verwirrung. Künftig werden die höherqualifizierenden Abschlüsse der Berufsausbildung auf drei Fortbildungsstufen mit einheitlichen Namen festgelegt: • Geprüfter Berufsspezialist Das ändert sich für Arbeitnehmer 2021


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