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(VHo) - Unter diesem Thema referierte Rechtsanwalt i. R. Ludwig Mösenfechtel im vollbesetzten Restaurant „Zur Börsch“ in Mondorf bei der Senioren-Union Niederkassel. Unter „Erbrecht“ ist die Summe aller gesetzlichen Bestimmungen zu verstehen, die den Übergang der Rechte und Pflichten eines Verstorbenen (Erblasser) auf eine oder mehrere andere Person/en (den oder die Erben) zum Gegenstand haben. Vom Erbrecht werden nur materielle Güter einschließlich Schulden erfasst. Dazu gehören auch der Besitz an Gütern, Rechten an Firmen, Warenzeichen, Urheberund Erfinderrechten. Immaterielle Güter (z.B. persönliche Beziehungen, Urheber- und Erfinderrechte) fallen nicht unter das Erbrecht und können daher nicht vererbt werden. Das Erbrecht ist überwiegend geregelt im BGB und in einigen Spezialgesetzen. Es enthält vier Grundprinzipien: 1. Universalsukzession (Gesamtrechtsnachfolge) 2. Testierfreiheit (mit Einschränkungen) 3. Verwandtschaftserbrecht mit Einbindung des Ehegattens/ Lebenspartners 4. Keine Einschränkungen des Erblassers zu Lebzeiten (mit 2 Ausnahmen). Dabei ist wichtig, dass Lebensgefährten (also Menschen, die nur zusammenleben) nicht unter das gesetzliche Erbrecht fallen. Minderjährige Adoptivkinder besitzen das volle, volljährig angenommene Adoptivkinder dagegen nur ein eingeschränktes Erbrecht. Die Universalsukzession ist die gesetzliche Regelung, dass die gesamten Rechtsbeziehungen eines Verstorbenen auf eine oder mehrere Personen übergehen. D. h. das Vermögen des Erblassers wird für keine Sekunde herrenlos und geht automatisch auf den/die Erben über. Zu den Rechtsbeziehungen gehören auch die Schulden des Erblassers. Mit der Testierfreiheit ist die völlige Freiheit des Erblassers verbunden, zu entscheiden, wer nach seinem Tode sein Vermögen erhalten oder auch nicht erhalten soll. Ausnahmen davon sind jedoch wechselbezügliche Verfügungen in einem Ehegattentestament oder beispielsweise gegenseitige Regelungen in einem Erbvertrag. Nach dem Verwandtschaftserbrecht werden beim Fehlen einer Regelung des Erblassers in einer bestimmten Reihenfolge seine Blutsverwandten/Adoptionsverwandten und seinen Ehegatten/ Lebenspartner als Erben bestimmt. Hat der Erblasser nahe Verwandt per Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen, besteht gegenüber den Erben an dem hinterlassenen Vermögen ein Pflichtteilsanspruch. Dies kann nur bei schweren Straftaten (z. B. ein Mordversuch) entzogen werden. Unter Vermächtnis ist die Zuwendung eines Vermögensvorteils durch eine einseitige oder vertragliche Verfügung von Todes wegen an einen/mehrere Vermächtnisnehmer zu verstehen, der/die nicht als Erben eingesetzt werden. Dabei sollte der Erblasser beachten, dass der Begriff „ich vermache“ nicht im Testament verwendet werden sollte, wenn eigentlich gemeint ist „ich vererbe“. www.senu-ndk.de q Erbrecht für Senioren


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