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Öffentliche Bekanntmachungen der Stadt Niederkassel 21. Jahrgang - Samstag 09. November 2019 - Woche 45/2019 Herausgeber der amtlichen Mitteilungen und verantwortlich für den Inhalt ist der Bürgermeister der Stadt Niederkassel, Rathausstraße 19, 53859 Niederkassel, Tel.: 02208-9466-103. Ende: Öffentliche Bekanntmachungen S A T Z U N G vom 09.10.2019 über die Merkmale der abweichenden Herstellung als Mischverkehrsfläche in der Straße „Schink`s Gässchen in Niederkassel- Rheidt. Aufgrund des § 132 BauGB vom 08.12.1986 (Bundesgesetzblatt I. S. 2243) in Verbindung mit den §§ 7 und 41 Abs. 1 f) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14.07.1994 (GV NW S. 666-SGV NW S. 2023) in der jeweils bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung und § 8 Abs. 3 der Erschließungsbeitragssatzung der Stadt Niederkassel vom 15.10.1981 in der heute geltenden Fassung hat der Rat der Stadt Niederkassel in seiner Sitzung am 09.10.2019 folgende Satzung beschlossen: § 1 Abweichend von den Herstellungsmerkmalen der Erschließungsbeitragssatzung wurde die Straße „Schink`s Gässchen“ in Niederkassel-Rheidt durch die Herstellung einer Mischfläche hergestellt. § 2 Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. § 3 Im Übrigen gelten die Vorschriften der Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen der Stadt Niederkassel vom 15.10.1981 in der heute geltenden Fassung soweit sie durch diese Satzung nicht geändert werden. Niederkassel, den 4.11.2019 Stephan Vehreschild Bürgermeister S A T Z U N G über die Festsetzung eines Anteils der Beitragspflichtigen am beitragsfähigen Aufwand für die nachmalige Herstellung der Fasanenstraße in anderer Form als Mischfläche von Altenberger Straße bis Ommerichstraße in Niederkassel-Ranzel Aufgrund §§ 7 und 41 Abs. 1 f) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666) in der heute gel-tenden Fassung und § 3 Absatz 7 über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 des Kommu-nalabgabengesetzes für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Niederkassel vom 01.11.1981 in der heute geltenden Fassung hat der Rat der Stadt Niederkassel in seiner Sitzung am 09.10.2019 folgende Satzung beschlossen: § 1 Abweichend von den Herstellungsmerkmalen der Beitragssatzung wurde die Fasanenstraße von Altenberger Straße bis Ommerichstraße in Niederkassel Ranzel durch die Herstellung einer Mischfläche in anderer Form nachmalig hergestellt. § 2 Der Anteil der Beitragspflichtigen am beitragsfähigen Aufwand für die Mischverkehrsfläche wird pauschaliert und auf 65 v.H. festgesetzt. § 3 Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. § 4 Im übrigen gelten die Vorschriften der Satzung über die Erhebung von Straßenanliegerbeiträgen der Stadt Niederkassel vom 01.11.1981 in der heute geltenden Fassung soweit sie durch diese Satzung nicht geändert werden. Niederkassel, den 4.11.2019 Stephan Vehreschild Bürgermeister 1. Änderungssatzung der Stadt Niederkassel über die Förderung von Kindern in der Kindertagespflege vom 11.10.2018 Aufgrund der §§ 7 und 41 Abs. 1 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666 – SGV NRW S. 2023) und der §§ 1, 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21.10.1969 (GV NRW S. 712/ SGV NRW 610), des § 90 des Sozialgesetzbuches Achtes Buch (SGB VIII) Kinder- und Jugendhilfe, in der Fassung der Bekanntmachung vom 11.09.2012 (BGBl. 1 S. 2022), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 30.10.2017 (BGBl. I S. 3618) sowie § 23 des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz – KiBiz) vom 30.10.2017 (GV NRW S. 462) in den jeweils z.Zt. gültigen Fassungen, hat der Rat in seiner Sitzung am 9. Oktober 2019 folgende Änderungssatzung erlassen: § 10 der Satzung wird ergänzt durch die Ziffer 10.4. § 10 Ziffer 10.4 erhält folgenden Wortlaut: "Im Fall des § 90 Abs. 1 Nummer 3 SG VIII wird ein Kostenbeitrag nicht erhoben, wenn die Belastung durch Kostenbeiträge den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist. Nicht zuzumuten sind Kostenbeiträge immer dann, wenn Eltern oder Kinder Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch, Leistungen nach dem dritten und vierten Kapitel des Zwölften Buches oder Leistungen nach den §§ 2 und 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes beziehen oder wenn die Eltern des Kindes Kinderzuschlag gem. § 6a des Bundeskindergeldgesetzes oder Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz erhalten. Der § 90 Absatz 2 Satz 2 SGB VIII gilt entsprechend". Niederkassel, den 06.11.2019 Stephan Vehreschild Bürgermeister


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