Page 2

Montagszeitung_KW4419

Öffentliche Bekanntmachungen der Stadt Niederkassel 21. Jahrgang - Samstag 02. November 2019 - Woche 44/2019 Herausgeber der amtlichen Mitteilungen und verantwortlich für den Inhalt ist der Bürgermeister der Stadt Niederkassel, Rathausstraße 19, 53859 Niederkassel, Tel.: 02208-9466-103. BEKANNTMACHUNG ZU DEM BAULANDUMLEGUNGSVERFAHREN "BONNGÄßCHEN-BERGSTRAßE" IN DER STADT NIEDERKASSEL Der Ausschuss hat in seiner Sitzung vom 29. Oktober 2019 gemäß § 52 Baugesetzbuch - BauGB - in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBI. I S. 3634) für das Umlegungsgebiet "Bonngäßchen - Bergstraße" folgendes beschlossen: Folgende Flurstücke werden aus dem Umlegungsverfahren entlassen, weil die Neuordnung bzw. ein Umlegungsverfahren in diesem Bereich entbehrlich wurden. Gemarkung Niederkassel Flur 10: Nrn. 28, 274, 275, 277, 297 Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen den Umlegungsbeschluss kann innerhalb von 6 Wochen seit der Bekanntmachung Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 217 BauGB gestellt werden. Über den Antrag entscheidet die Kammer für Baulandsachen beim Landgericht Köln. Der Antrag ist schriftlich oder zur Niederschrift einzureichen beim Rhein- Sieg-Kreis, Sachgebiet für Grundstückswertermittlung, Bodenordnung als Geschäftsstelle des Umlegungsausschusses der Gemeinde Niederkassel, Kaiser-Wilhelm-Platz 1, Zimmer A 5.04, in 53721 Siegburg. Der Antrag kann auch durch die Übermittlung eines elektronischen Dokuments mit qualifizierter elektronischer Signatur an die elektronische Poststelle der Behörde erhoben werden. Die E-Mail-Adresse lautet: vps@rhein-sieg-kreis.de. Der Antrag kann auch durch De-Mail in der Sendevariante mit bestätigter sicherer Anmeldung nach dem De-Mail- Gesetz erhoben werden. Die De-Mail-Adresse lautet: kreisverwaltung@rhein-sieg-kreis.de-mail.de. In dem Verfahren vor der Baulandkammer des Landgerichts Köln können Anträge auf gerichtliche Entscheidung nur durch eine(n) bei einem Amts- oder Landgericht zugelassene(n) Rechtsanwältin/Rechtsanwalt begründet werden. Falls die Antragsfrist durch das Verschulden eines Bevollmächtigten versäumt werden sollte, so wird dessen Verschulden dem Antragssteller zugerechnet werden. Niederkassel, den 29.10.2019 gez. Carl Vorsitzendes Mitglied des Umlegungsausschusses Ende: Öffentliche Bekanntmachungen


Montagszeitung_KW4419
To see the actual publication please follow the link above