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Öffentliche Bekanntmachungen der Stadt Niederkassel 20. Jahrgang - Samstag 21. Oktober 2017 - Woche 42/2017 Herausgeber der amtlichen Mitteilungen und verantwortlich für den Inhalt ist der Bürgermeister der Stadt Niederkassel, Rathausstraße 19, 53859 Niederkassel, Tel.: 02208-9466-601. 13. Findet ein Erörterungstermin statt, so wird er rechtzeitig ortsüblich bekannt gemacht werden. Ferner werden diejenigen, die rechtzeitig Einwendungen erhoben haben – bzw. bei gleichförmigen Einwendungen wird der Vertreter – von dem Termin gesondert benachrichtigt. Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, können diese durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Die Bevollmächtigung ist durch schriftliche Vollmacht nachzuweisen und zu den Akten der Anhörungsbehörde zu geben. Bei Ausbleiben eines Beteiligten im Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden. 14. Über die Einwendungen und sonstigen Stellungnahmen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch das Ministerium für Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen – Planfeststellungsbehörde – entschieden. Die Zustellung der Entscheidung (Planfeststellungsbeschluss) an die Einwender und diejenigen, die eine Stellungnahme abgegeben haben, kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind. Bezirksregierung Düsseldorf Dezernat 26 / Luftverkehr Im Auftrag gez. Kruse ---------------------------- 1 in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010. Diese ist anzuwenden gemäß § 74 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der durch Art. 1 u. 2 Abs. 14b G.v. 20.7.2017 geänderten Fassung. 2 Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der durch Art. 1 u. 2 Abs. 14b G.v. 20.7.2017 geänderten Fassung. 3 Fristgerecht bedeutet: Eingang der Einwendung innerhalb der Frist bei einer der unter Nr. 2 genannten Stellen. Bekanntmachung zum Widerspruchsrecht gegen die Datenübermittlung aus dem Melderegister nach dem Bundesmeldegesetz (BMG) und dem Meldegesetz NRW (MG NRW) Nach den Bestimmungen des Bundesmeldegesetzes sowie dem Meldegesetz NRW besteht das Recht, gegen folgende Weitergabe von Daten Widerspruch zu erheben: I. Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an eine öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft durch den Familienangehörigen eines Mitglieds dieser Religionsgesellschaft Haben Mitglieder einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft Familienangehörige, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören, darf die Meldebehörde gemäß § 42 Absatz 2 BMG von diesen Familienangehörigen folgende Daten übermitteln: 1. Vor- und Familiennamen, 2. Geburtsdatum und Geburtsort, 3. Geschlecht, 4. Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft, 5. derzeitige Anschriften und letzte frühere Anschrift, 6. Auskunftssperren nach § 51 BMG sowie 7. Sterbedatum. Gemäß § 5 Abs. 2 MG NRW dürfen die Meldebehörden über die in § 42 Absatz 2 des Bundesmeldegesetzes aufgeführten Daten hinaus folgende Daten der dort bezeichneten Familienangehörigen übermitteln: 1. frühere Namen 2. derzeitige Staatsangehörigkeiten 3. bedingter Sperrvermerk nach § 52 des Bundesmeldegesetzes. Der Datenübermittlung kann gemäß § 42 Abs. 3 Satz 2 BMG widersprochen werden. Der Widerspruch gegen die Datenübermittlung verhindert nicht die Übermittlung von Daten für Zwecke des Steuererhebungsrechts an die jeweilige öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft. Der Widerspruch ist bei der Meldebehörde der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung einzulegen. Er gilt bis zu seinem Widerruf. II. Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Parteien, Wählergruppen u.a. bei Wahlen und Abstimmungen Die Meldebehörde darf gemäß § 50 Absatz 1 BMG Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über Gruppen von Wahlberechtigten erteilen, soweit für deren Zusammensetzung das Lebensalter bestimmend ist. Gemäß § 8 MG NRW ist die Auskunft auf zwei Gruppen zu beschränken, die ihrerseits nicht mehr als zehn Geburtsjahrgänge umfassen dürfen. Es dürfen folgende Daten mitgeteilt werden: 1. Vor- und Familienname, 2. Doktorgrad, 3. derzeitige Anschriften. Die Person oder Stelle, der die Daten übermittelt werden, darf diese nur für die Werbung bei einer Wahl oder Abstimmung verwenden und hat sie spätestens einen Monat nach der Wahl oder Abstimmung zu löschen oder zu vernichten. Gemäß § 50 Abs. 5 BMG kann der Übermittlung widersprochen werden. Bei S A T Z U N G über die Festsetzung eines Anteils der Beitragspflichtigen am beitragsfähigen Aufwand für die nachmalige Herstellung in anderer Form als Mischfläche in der Rathausstraße in dem Bereich von Kanalweg bis Waldstraße in Niederkassel Der Rat der Stadt Niederkassel hat in seiner Sitzung am 12.10.2017 aufgrund § 7 und 41 I Satz 2 Buchstabe f der Gemeindeordnung Nordrhein- Westfalen – GO NW – vom 14. Juli 1994 (GV.NW.S.666) – in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung – und § 3 VII der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Niederkassel vom 15.10.1981 – jeweils in der zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Satzung geltenden Fassung folgende Satzung beschlossen: § 1 Abweichend von den Herstellungsmerkmalen der Beitragssatzung wurde die Rathausstraße von Kanalweg bis Waldstraße in Niederkassel durch die Herstellung einer Mischfläche in anderer Form nachmalig hergestellt. § 2 Der Anteil der Beitragspflichtigen am beitragsfähigen Aufwand für die Mischverkehrsfläche (Fahrbahn und Gehweg) wird pauschaliert und auf 65 v.H. festgesetzt. § 3 Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Niederkassel, den 13.10.2017 Stephan Vehreschild Bürgermeister


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