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Öffentliche Bekanntmachungen der Stadt Niederkassel 20. Jahrgang - Samstag 21. Oktober 2017 - Woche 42/2017 Herausgeber der amtlichen Mitteilungen und verantwortlich für den Inhalt ist der Bürgermeister der Stadt Niederkassel, Rathausstraße 19, 53859 Niederkassel, Tel.: 02208-9466-601. • Vorprüfung der Natura 2000-Verträglichkeit in der aktualisierten Fassung vom 18.08.2017 • Artenschutzfachbeitrag in der aktualisierten Fassung vom 18.08.2017 • Umweltverträglichkeitsstudie (UVS) in der aktualisierten Fassung vom 18.08.2017 Die Antragsunterlagen werden für die Dauer eines Monats, nämlich vom 06.11.2017 bis einschließlich 05.12.2017 in 53859 Niederkassel, Rathausstraße 19, Raum Uckendorf (Zimmer 23) zu folgenden Zeiten: Dienstzeiten: vormittags: montags bis donnerstags 08.30 Uhr bis 12.00 Uhr freitags 08.30 Uhr bis 11.30 Uhr nachmittags: donnerstags 14.00 Uhr bis 17.30 Uhr zu jedermanns Einsicht öffentlich ausgelegt (Auslegungsfrist). Einwendungen können bis einschließlich 19.12.2017 (Posteingang) bei den im Folgenden unter Ziffer III 2 genannten Adressen erhoben werden (Einwendungsfrist). Hinweis: Da für dieses Verfahren bereits am 08.03.2016 ein Scoping-Termin stattgefunden hat, gilt gem. der Übergangsvorschrift des § 74 Abs. 2 Nr. 1 UVPG die Fassung des UVPG2, die vor dem 16.05.2017 galt, weiterhin. Es verbleibt daher bei der Frist des § 73 Abs. 4 Satz 1 VwVfG NRW. Mit Ablauf dieser Frist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Sie werden nicht mehr berücksichtigt. Die Antragsunterlagen sind ebenfalls im Internet über den folgenden Link einsehbar: http://www.vm.nrw.de/ Maßgeblich ist der Inhalt der ausgelegten Unterlagen. III. weitere Hinweise: Das Planfeststellungsverfahren ist ein förmliches Verwaltungsverfahren und unterliegt besonderen gesetzlichen Vorgaben: 1. Sie können Ihre Einwendungen innerhalb der Frist – d.h. bis ein schließlich zum 19.12.2017 (Posteingang) sowohl schriftlich einreichen als auch mündlich zur Niederschrift äußern. 2. Ihre Einwendungen richten Sie bitte zum Aktenzeichen 26.01.01.01-PFV FKB an die Bezirksregierung Düsseldorf Dezernat 26 Postfach 300865 40408 Düsseldorf (Postanschrift) oder Bezirksregierung Düsseldorf Dezernat 26 Am Bonneshof 35 40474 Düsseldorf Sie können Ihre Einwendung auch über die Gemeinde einreichen, in deren Räumen die Auslegung der Antragsunterlagen stattfindet. Unter der Anschrift der Bezirksregierung Am Bonneshof 35 in Düsseldorf, sowie bei Ihrer auslegenden Gemeinde besteht auch die Möglichkeit Ihre Einwendung mündlich zur Niederschrift zu geben. 3. Bei der Abgabe Ihrer schriftlichen Äußerungen ist zu beachten, dass sie nur berücksichtigt werden können, wenn Sie Ihren vollständigen Vor- und Nachnamen sowie Ihre vollständige Anschrift in lesbarer Form und Ihre Unterschrift enthalten und fristgerecht3 erfolgen. Das Erfordernis der vollständigen Namensangaben gilt auch und im Besonderen für Familien, die gemeinsam eine Einwendung verfassen: Es sind die Namen aller Familienmitglieder, für die die Einwendung gelten soll, leserlich anzugeben und von allen unterschriftsberechtigten Familienmitgliedern selbst zu unterzeichnen. Eingangsbestätigungen werden nicht erteilt. 4. Grundsätzlich können Einwendungen nur schriftlich oder zur Niederschrift erhoben werden. Die Bezirksregierung Düsseldorf bietet jedoch unter Bezug auf § 3a VwVfG NRW an, Einwendungen in rechtsverbindlicher elektronischer Form über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) zu senden: Per E-Mail erhobene Einwendungen sind nur zulässig, wenn sie mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen sind. Eine Signierung mit einem Pseudonym ist nicht zulässig. Die Bezirksregierung Düsseldorf hat hierzu eine elektronische Zugangsmöglichkeit über ein elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach eröffnet. Wegen der diesbezüglichen Zugangsvoraussetzungen wird auf die Internetveröffentlichung unter http://www.brd.nrw.de/wirueberuns/EGVP.html verwiesen. Eine Einwendung mittels einfacher Email entspricht somit nicht den gesetzlichen Anforderungen und bleibt daher unberücksichtigt. 5. Mit Ablauf der Frist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen (§ 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG NRW) 6. Für den Fall des Vorbringens gleichförmiger Eingaben wird auf § 17 VwVfG NRW ausdrücklich hingewiesen: Bei Anträgen und Eingaben, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht worden sind (gleichförmige Eingaben), gilt für das Verfahren derjenige Unterzeichner als Vertreter der übrigen Unterzeichner, der darin mit seinem Namen und seiner Anschrift als Vertreter bezeichnet ist, soweit er nicht von ihnen als Bevollmächtigter bestellt worden ist. Vertreter kann nur eine natürliche Person sein (§ 17 Abs. 1 VwVfG NRW). 7. Gleichförmige Eingaben können unberücksichtigt bleiben, wenn sie die in § 17 Abs. 1 S. 1 VwVfG NRW genannten Angaben nicht deutlich sichtbar auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite enthalten oder wenn der Vertreter keine natürliche Person ist. 8. Ferner können gleichförmige Eingaben insoweit unberücksichtigt gelassen werden, als Unterzeichner ihren Namen oder ihre Anschrift nicht oder nur unleserlich angegeben haben. Dies gilt auch für Einwendungen von Familien (vgl. Hinweis Nr. 3). 9. Durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen, Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung evtl. entstehende Kosten werden nicht erstattet. 10. Diese ortsübliche Bekanntmachung dient auch der Benachrichtigung der Vereinigungen nach § 73 Abs. 4 S. 5 VwVfG NRW. Ihre Einwendungen sind ebenfalls bei den in der Bekanntmachung zu bezeichnenden Stellen innerhalb der Einwendungsfrist vorzubringen. 11. Äußerungen zu diesem Verfahren – sei es schriftlicher oder mündlicher Art –, die vor Auslegung des Antrags an das Ver kehrsministerium oder die Bezirksregierung Düsseldorf gerichtet worden sind, können nicht als Einwendung im Verfahren berücksichtigt werden. 12. Gemäß § 10 Abs. 2 Nr. 2 LuftVG kann bei der Änderung eines Flughafens von einer förmlichen Erörterung im Sinne des § 73 Abs. 6 VwVfG NRW und des § 9 Abs. 1 UVPG abgesehen werden. Auch, wenn kein Erörterungstermin stattfindet, wird den Einwendern vor Abschluss des Planfeststellungsverfahrens Gelegenheit zur erneuten Äußerung gegeben.


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