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P F l e g e u n d v e r S o r g u n g • FachKundIg • achtSam • zuverläSSIg Was passiert, wenn ich mich wegen eines Unfalls, einer Krankheit oder Behinderung nicht mehr in der Lage bin, mich um meine persönlichen Angelegenheiten zu kümmern, finanzielle Dinge zu regeln oder in eine Operation einzuwilligen? Das kath. Familienzentrum Pfarrverband Niederkassel Nord lädt am Donnerstag, den 08.10.20 um 19.30 Uhr zum kostenlosen Vortrag „Vorsorge durch Vollmachten“ ins Matthiashaus, Rheinstr. 33 in Niederkassel Lülsdorf ein. Für den Fall der Fälle kann im Vorfeld Vorsorge getroffen werden. Vollmachten und Verfügungen sorgen dafür, dass Interessen und Rechte gewahrt bleiben. Eine Expertin vom SkF Bonn/Rhein-Sieg klärt Sie über die rechtlichen Grundlagen rund um Vorsorgevollmachten, Betreuungs– und Patientenverfügungen auf. Anmeldung erforderlich unter 02208 / 5000 954 oder per Mail an Familienzentrum@k-k-nn. de q „Vorsorge durch Vollmachten“ Welche Punkte sollen in einer Patientenverfügung geregelt werden und benötigen Sie eine solche überhaupt? Sie können mit einer schriftlichen Patientenverfügung vorsorglich festlegen, dass bestimmte medizinische Maßnahmen durchzuführen oder zu unterlassen sind. Wichtig wird dies für den Fall, dass sie selbst nicht mehr entscheiden oder Ihren Willen äußern können. Durch eine Patientenverfügung wird sichergestellt, dass Ihr tatsächlicher Wille umgesetzt wird, auch wenn Sie ihn in der entscheidenden Situation nicht mehr äußern können. Jede volljährige und einwilligungsfähige Person kann eine Patientenverfügung verfassen. Hierbei ist die Beratung durch einen Arzt oder eine andere fachkundige Person sinnvoll und dient der Umsetzung Ihres Willens. Die Patientenverfügung kann auch jederzeit formlos widerrufen werden. Sofern eine Patientenverfügung vorliegt, sind Ärzte, das medizinische Personal sowie wie Ihre Vertreter (Betreuer oder Bevollmächtigte) an Ihre Festlegungen gebunden. Entscheidend ist dabei, dass die Festlegungen auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zutreffen. Wenn Sie keine Patientenverfügung verfasst haben oder eine solche nicht auffindbar ist und niemand von Ihrer Patientenverfügung Kenntnis hat, so entscheiden Ihre Vertreter gemeinsam mit den behandelnden Ärzten auf der Grundlage Ihres mutmaßlichen Patientenwillens. Gleiches gilt, wenn die Festlegungen in Ihrer Patientenverfügung unkonkret oder zu allgemein sind und somit nicht auf Ihre aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zutreffen. Kann zwischen den bei der Entscheidung Beteiligten keine Übereinstimmung erzielt werden, ob die beabsichtigte Entscheidung auch Ihrem tatsächlichen Willen entspricht, so muss die Genehmigung des Betreuungsgerichts eingeholt werden. Bis zu dieser Entscheidung können Sie sich in einem Zustand befinden oder einer Behandlung unterzogen werden, die Sie nicht gewünscht haben. Die gesetzliche Grundlage hat der Gesetzgeber mit dem § 1901a des Bürgerlichen Gesetzbuchs geschaffen und darin die Rahmenbedingungen für den Umgang mit einer Patientenverfügung geregelt. Bei weitergehenden Fragen stehe ich Ihnen gerne mit Rat und Tat zur Seite. q Provinzialstraße 29 – 31 53859 Niederkassel T 0228/4330 400-0 F 0228/4330 400-10 E info@RA-Stricker.de W www.RA-Stricker.de Holger Stricker RECHTSANWA LT Die Patientenverfügung - RA Holger Stricker informiert


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