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MoZ anzeige ... denn wir sind von hier! Seite 35 I Ausgabe 36/20 (No) - Zu unterscheiden ist hier steuerrechtlich zunächst einmal nach Inlands- und Auslandsunterhalt. Gesetzesgrundlage bildet hier u.a. das BMF Schreiben vom 07.06.2010. Inlandsunterhalt Die unterhaltene Person muss eine gesetzliche Unterhaltsberechtigung besitzen bzw. es muss sich um in diesem Sinne gleichgestellte Personen handeln. Weiterhin darf kein Kindergeldanspruch bestehen und kein oder nur ein geringes Vermögen da sein. Einkünfte und Bezüge sind ggf. gegenzurechnen. Der Höchstbetrag des steuerlichen Abzuges ist auf 9168 Euro im VZ 2019 (bisher 9000 Euro) beschränkt und wird im Jahre 2020 auf 9408 Euro steigen. Mit Urteil vom 25.04.2018 hat der BFH (VI R 35/16) konkretisiert, wofür der geleistete Unterhalt (Zweckbestimmung) geeignet sein muss. Auch wird nochmals auf das Aufteilungsgebot von Unterhaltsleistungen hingewiesen, wenn dieser nicht durchgängig gezahlt wurde. Unterhaltsleistungen eines Steuerpflichtigen an seine mit ihm in einer Haushaltsgemeinschaft lebenden, mittellosen Lebenspartnerin sind ohne Berücksichtigung der sogenannten Opfergrenze abziehbar. Diese Geltendmachung dieser enormen Steuerersparnis wird häufig vergessen. Gehört der Haushaltsgemeinschaft jedoch ein unterhaltsberechtigtes Kind an, sind die Unterhaltsleistungen entsprechend zu kürzen. Auslandsunterhalt Aufgrund missbräuchlicher Auslegungen und Handhabungen vieler Steuerbürger wurde die steuerliche Gesetzgebung bzw. die Nachweispflichten jährlich verschärft. Gem. BFH vom 09.03.2017 ist bei Bargeldübergabe neben einer belastbaren Empfängerbestätigung ein lückenloser Nachweis der Zahlungskette zu erbringen, also Nachweise der Abhebungen bei tatsächlicher Verfügbarkeit. Allein das Vorliegen entsprechender Einkommensverhältnisse reicht hier nicht mehr aus. So müssen zur Glaubhaftmachung der Aufwendungen/Unterhaltsleistungen detaillierte Belege und Bescheinigungen vorgelegt werden, die den Zuund Abgang der Geldbeträge als Unterhaltsleistung nachweisen. Amtlich deutsche Übersetzungen von Dokumenten in ausländischer Sprache sind erforderlich. Der Nachweis der Unterhaltsbedürftigkeit ist durch zweisprachige Unterhaltserklärungen zu erbringen. Vorlagen findet man auf www.finanzministerium.de ! Personen im erwerbsfähigen Alter haben grundsätzlich eine Erwerbsobliegenheit und sind damit nicht unterhaltsbedürftig. Ausnahme: Behinderung/Krankheit/Erziehung von Kindern unter 6 Jahre. Geldtransfers durch Mittelpersonen werden grundsätzlich nicht mehr anerkannt. Unterstützungszahlungen sind daher per Post- und Banküberweisungen nach zu weisen. Eine Ausnahme bildet die Mitnahme von Geldbeträgen anlässlich Familienheimfahrten. Hier kann bis zu einem Monatsnettolohn pro Familienheimfahrt anerkannt werden(maximal für 4 Fahrten). Es sollte jedoch hier eine zeitnaher Kontoauszug über die Barabhebung des Betrages dem Finanzamt vorgelegt werden können sowie ggf. vorhandene Reisedokumente. Wichtig ist um den vollen Jahresbetrag beanspruchen zu können, die erste Überweisung bereits im Januar des betreffenden Jahres zu tätigen. Die amtliche deutsche Übersetzung (Beglaubigt) von begründenden Unterlagen in ausländischen Sprachen ist Pflicht ! Ehegattenunterhalt Der Höchstbetrag beläuft sich hier auf 13.805 Euro per anno. Hinzu kommen ggf. vom Unterhaltsleistenden bezahlte Basis Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge des Unterhaltsempfängers und ggf. sogar die Steuerberatungskosten des Unterhaltsempfängers, sofern die- se durch den Leistenden gezahlt wurden. Im Gegenzug sind diese jedoch dann auch in Gänze dem Emfänger als Bezug zuzurechnen. Die Angabe der IdentNr der unterhaltenen Person ist seit dem VZ 2015 ein Pflichtfeld. Bei Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten hat der die Steuerermäßigung beantragende Ehegatte dem Finanzamt Anzeige eine unterschrieben Anlage U einzureichen. Auf dieser Anlage U stimmt der andere Ehegatte dem Abzug als Sonderausgaben zu und erklärt sich mit der Versteuerung als Einkünfte einverstanden. Die Zustimmung gilt ohne Widerruf ohne zeitliche Beschränkung weiter, ein Widerruf ist nur vor Beginn eines Veranlagungszeitraums möglich. Ab dem VZ 2014 ist die Anlage U im Block A geändert bzw. ergänzt worden. Wenn bisher nur von erbrachten Unterhaltsleistungen die Rede war ist nun explizit der Kindesunterhalt (nicht absetzbar!) zu beziffern. Grundsätzlich ist der finanzielle Nachteil (Zivilrecht) des Unterhaltsempfängers durch den Unterhaltsleister auszugleichen. Daher sollte vor Beantragung die steuerliche Situation genau analysiert werden. Sie erreichen unsere Beratungsstelle bei guter Verkehrsanbindung und ausreichenden Parkmöglichkeiten im Ortsteil Troisdorf Spich (Heuserweg 13-15) in der Nähe des TOOM-Baumarktes. q Unterhaltsaufwendungen im Steuerrecht


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