Page 12

Montagszeitung_KW3620

Öffentliche Bekanntmachungen der Stadt Niederkassel 22. Jahrgang - Samstag 05. September 2020 - Woche 36/2020 Herausgeber der amtlichen Mitteilungen und verantwortlich für den Inhalt ist der Bürgermeister der Stadt Niederkassel, Rathausstraße 19, 53859 Niederkassel, Tel.: 02208-9466-103. Wahlbekanntmachung Am 13. September 2020 finden in Nordrhein-Westfalen die allgemeinen Kommunalwahlen statt. In der Stadt Niederkassel werden hiernach die Wahl der Landrätin/des Landrats und der Vertretung des Rhein-Sieg-Kreises (Kreistag) sowie die Wahl der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters und der Vertretung der Stadt Niederkassel (Stadtrat) gemeinsam durchgeführt. 1. Die Wahlen dauern von 8:00 bis 18:00 Uhr. 2. Die Stadt Niederkassel ist für die Kommunalwahlen in 19 allgemeine Wahlbezirke eingeteilt. In den Wahlbenachrichtigungen, die den in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum 23. August 2020 übersandt worden sind, sind der Wahlbezirk (Stimmbezirk) und der Wahlraum angegeben, in dem die Wahlberechtigten zu wählen haben. Barrierefrei zugängliche Wahlräume sind mit einem Rollstuhlpiktogramm gekennzeichnet. Ein Verzeichnis der barrierefrei zugänglichen Wahlräume liegt während der allgemeinen Öffnungszeiten bei der Stadt Niederkassel im Rathaus der Stadt Niederkassel, Wahlamt, Rathausstr. 19, Zi. 201, 53859 Niederkassel zur Einsichtnahme aus. Die Briefwahlvorstände treten zur Prüfung und Zulassung der Wahlbriefe am Wahltag um 14.00 Uhr im Rathaus der Stadt Niederkassel, Rathausstr. 19, 53859 Niederkassel zusammen. 3.1 Jede wahlberechtigte Person kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen ist. Die Wahlbenachrichtigung und ein Ausweispapier sind zur Wahl mitzubringen. Die Wahlbenachrichtigung, auf der gekennzeichnet ist, für welche der Wahlen der Empfänger wahlberechtigt ist, soll bei der Wahl vorgelegt werden. Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Die Wähler erhalten bei Betreten des Wahlraums jeweils einen amtlichen Stimmzettel für die Wahlen ausgehändigt, zu denen sie wahlberechtigt sind. Der/Die Wähler/in gibt seine/ihre Stimme in der Weise ab, dass er/sie auf dem rechten Teil des Stimmzettels durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Wahlvorschlag sie gelten soll. Eine Stimmabgabe durch einen Vertreter anstelle des Wählers ist unzulässig. Eine Wählerin/Ein Wähler, die/der des Lesens unkundig oder aufgrund einer Behinderung an der Abgabe ihrer/seiner Stimme gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist beschränkt auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wähler selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung und eine Hilfeleistung ist unzulässig, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wählers ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenskonflikt der Hilfsperson besteht. 3.2 Der/Die Wähler/in hat für die Bürgermeister- und die Gemeinderatswahl sowie die Landrats- und die Kreistagswahl jeweils eine Stimme. Auf dem jeweiligen Stimmzettel kann nur ein Bewerber a) für das Amt des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin b) für den Stadtrat c) für das Amt des Landrats/der Landrätin d) für den Kreistag gekennzeichnet werden. Die Stimmzettel unterscheiden sich farblich wie folgt: a) für die Bürgermeisterwahl: grüner Stimmzettel mit schwarzem Aufdruck b) für die Stadtratswahl: gelber Stimmzettel mit schwarzem Aufdruck c) für die Landratswahl: weißer Stimmzettel mit schwarzem Aufdruck d) für die Kreistagswahl: blauer Stimmzettel mit schwarzem Aufdruck 3.3 Die Stimmzettel müssen von den Wählern in der Wahlkabine des Wahlraums gekennzeichnet und einzeln so gefaltet werden, dass die Stimmabgaben nicht erkennbar sind. 4. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung der Wahlergebnisse im Wahlbezirk (Stimmbezirk) sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Stören des Wahlgeschäfts möglich ist. 5. Für den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins gibt es einen Vordruck auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung. Die Wahlscheine werden mit den Briefwahlunterlagen erteilt. 5.1 Für die Kommunalwahlen wird ein Wahlschein ausgestellt, der im jeweiligen Wahlbezirk, für den der Wahlschein ausgestellt ist, gültig ist. Wahlberechtigte, die einen Wahlschein für die Kommunalwahlen besitzen, können an den Wahlen • durch Stimmabgabe in einem beliebigen Stimmbezirk dieses Wahlbezirks oder • durch Briefwahl teilnehmen. Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Stadt die folgenden Unterlagen beschaffen: Kommunalwahlen: • einen amtlichen weißen Wahlschein • einen amtlichen grünen Stimmzettel für die Bürgermeisterwahl • einen amtlichen gelben Stimmzettel für die Stadtratswahl • einen amtlichen weißen Stimmzettel für die Landratswahl • einen amtlichen blauen Stimmzettel für die Kreistagswahl • einen amtlichen blauen Stimmzettelumschlag • einen amtlichen roten Wahlbriefumschlag, auf dem die Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, aufgedruckt ist. 5.2 Die roten Wahlbriefe mit den dazugehörenden Stimmzetteln in den blauen verschlossenen Stimmzettelumschlägen und den unterschriebenen Wahlscheinen sind so rechtzeitig an die auf den Wahlbriefumschlägen angegebene Stelle zu übersenden, dass sie dort spätestens am Wahltag bis 16:00 Uhr eingehen. Später eingehende Wahlbriefe werden bei den Wahlen nicht berücksichtigt. Die Wahlbriefe können auch bei der auf den Umschlägen genannten Stelle abgegeben werden. Weitere Hinweise darüber, wie durch Briefwahl gewählt wird, sind dem „Merkblatt für die Briefwahl“ zu entnehmen. Die Wahlbriefe werden im Bereich der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform ausschließlich von der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert. Sie können auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden. 6.1 Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. 6.2 Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird nach § 107 a Absatz 1 des Strafgestzbuches mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Nach § 107a Absatz 3 des Strafgesetzbuches ist auch der Versuch strafbar.


Montagszeitung_KW3620
To see the actual publication please follow the link above