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MoZ politik Ausgabe 32/20 I Seite 06 ... denn wir sind von hier! Kein Geld für Kindesunterhalt - was nun? Niederkassel (Thü) - Gerade jetzt, in Zeiten, in denen durch die Einschränkungen aufgrund der Corona-Pandemie vielfach wirtschaftliche Folgen für die Gesellschaft entstanden sind, gibt es bei vielen Menschen finanzielle Einbußen. Haben sich die Eltern eines Kindes dauerhaft getrennt, kann es dann für den Elternteil, der von Partner/in und Kind getrennt lebt, nun noch schwieriger sein, seiner Unterhaltspflicht dem Kind gegenüber nachzukommen. Bei einer dauerhaften Trennung hat das Kind gegenüber dem Elternteil, bei dem es nicht seinen Lebensmittelpunkt hat, einen Anspruch auf Barunterhalt, also auf Zahlung von Kindesunterhalt. Unterhaltsvorschuss kann bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen dann eine Möglichkeit sein, wenn z.B. der andere Elternteil verstorben ist oder den Kindesunterhalt nicht zahlen will oder kann. Ein Anspruch auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz könnte, wenn es keine anderslautende Vereinbarung gibt, in der derzeitigen Situation dann bestehen, wenn der (ggf. bereits Unterhaltzahlende) Elternteil durch Covid 19 seine Arbeit oder seine Existenz verliert oder nun Kurzarbeitergeld bekommt und entsprechend für das Kind in diesem Zeitraum weniger oder gar nicht zahlen kann. Die Höhe der monatlichen Unterhaltsvorschussleistung beträgt bei vollständigem Ausbleiben von Zahlungen derzeit: Ob oder in welcher Höhe gegebenenfalls ein Unterhaltsvorschuss- Anspruch besteht und inwieweit die dann gewährten Unterhaltsvorschussleistungen vom unterhaltspflichtigen Elternteil zu erstatten sind, ist jeweils im Einzelfall zu prüfen. Grundsätzlich ist bei Leistungsfähigkeit der gesamte gewährte Unterhaltsvorschuss zu ersetzen. Auch ist es möglich, dass der Unterhaltsanspruch Ihres Kindes höher ist als die hier genannten Unterhaltsvorschussleistungen. Dies kann geprüft werden durch einen Anwalt oder die Beistandschaft im Jugendamt der Stadt Niederkassel. Hierzu gibt es weitere Informationen auf der Homepage der Stadt Niederkassel, unter www.niederkassel. de/003582. Wenn Sie glauben, dass Ihr Kind einen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss haben könnte, können Sie einen entsprechenden Antrag bei der Unterhaltsvorschusskasse im Jugendamt der Stadt Niederkassel stellen. Der Antrag ist von dem Elternteil zu stellen, bei dem das Kind lebt. Informationen dazu und das Antragsformular finden Sie auf der Homepage der Stadt Niederkassel, unter www.niederkassel.de/0031051. Oder Sie sprechen direkt mit einer Mitarbeiterin der Unterhaltsvorschusskasse, am besten vorab per Telefon oder Mail. Persönliche Vorsprachen können derzeit nur nach vorheriger Terminvereinbarung erfolgen. Sie erreichen uns: Wenden Sie sich an uns, wenn der Unterhalt für Ihr Kind ausbleibt oder dies so vom anderen Elternteil angekündigt wird, oder wenn die an Sie gezahlte Unterhaltsleistung geringer ist als der entsprechende o.g. Unterhaltsvorschussbetrag. Wir beraten Sie gerne. q


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