Page 10

Montagszeitung_KW3120

... denn wir sind von hier! Ausgabe 31 / 20 | Seite 10 Thema: Fußgängerüberweg Für radfahrende Mitbürger wird ja ordentlich die Werbetrommel gerührt. Da geht es um Radwege, Ausfl ugsziele und felgenschonende Radbügel auf Abstellfl ächen in größtmöglicher Nähe von Geschäften. Abgesehen davon, dass man vor immer mehr Radfahrern kaum mehr sicher sein kann, ob auf Bürgersteigen oder den Wegen am Rhein, wo seit den Corona-Ausfl ugtipps dank ADFC kein Fußgänger mehr unbeschwert langspazieren kann, ohne Pulks von affenartig schnell sich durchschlängelnden Nord-Süd-Radlern ausweichen zu müssen, scheint es keine Fürsprecher für Fußgänger zu geben. Speziell die Situation täglich vor Augen, wie sich alte und gehbehinderte Menschen abquälen müssen, wenn sie aus Leserbr ief Richtung Altenheim / Rathausstraße kommen und die Hauptstraße, auf ihrem Rollator abgestützt, mühsam und in Zeitlupe die Hauptstraße Richtung Einkaufsmöglichkeiten überqueren wollen. Die haben natürlich die Zeit - und die körperliche Ausdauer - (ironisch gemeint!) die motorisierte Schlange abzuwarten, die sich hinter einem Linienbus gebildet hat. Es sei denn, die Straße scheint frei und es kommt ein sportlicher Fahrer rasant um die Ecke - noch bevor der Fußgänger richtig gucken kann - um schnellstens elegant die Kurve zu kratzen. Schreck lass nach! Lange Rede, kurzer Sinn: Wo bleibt der Zebrastreifen von Ecke Nießengasse bis zur (zu schmalen!) Fußgängerrampe Richtung Apotheke usw.? War der Blühbereich mit Bänken - sehr erfreulich übrigens - so teuer, dass man hierfür kein Geld mehr übrig hat? Oder ist der Inhalt der Einkaufstaschen auf einem Rollator nicht umsatzträchtig genug, dass alte / gehbehinderte Leute zu den Mitbürgern gehören, die Respekt und Rücksicht verdienen? Mit freundlichem Gruß an das Redaktionsteam! Regina Stöckle Niederkassel Leserbriefe geben nicht die Meinung der Redaktion wieder. Die Redaktion behält sich vor, Leserzuschriften sinnwahrend zu kürzen. Anonyme Zuschriften werden nicht veröffentlicht. Es besteht kein Anspruch auf Abdruck. Allgemeine Verkehrsregeln der Straßenverkehrsordnung (STVO) Der folgende Auszug aus dem Verordnungstext der Straßenverkehrsordnung möchte die Regeln hervorheben, welche für Radfahrer besonders relevant sind. § 1. Grundregeln (1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht. (2) Jeder Verkehrsteilnehmer hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird. § 2. Straßenbenutzung durch Fahrzeuge (4) Mit Fahrrädern darf nebeneinander gefahren werden, wenn dadurch der Verkehr nicht behindert wird; anderenfalls muss einzeln hintereinander gefahren werden. Eine Pfl icht, Radwege in der jeweiligen Fahrtrichtung zu benutzen, besteht nur, wenn dies durch Zeichen 237, 240 oder 241 angeordnet ist. Rechte Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen benutzt werden. Linke Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen nur benutzt werden, wenn dies durch das allein stehende Zusatzzeichen „Radverkehr frei“ angezeigt ist. Wer mit dem Rad fährt, darf ferner rechte Seitenstreifen benutzen, wenn keine Radwege vorhanden sind und zu Fuß Gehende nicht behindert werden. Außerhalb geschlossener Ortschaften darf man mit Mofas und E-Bikes Radwege benutzen. Zeichen: 237 Zeichen: 240 Zeichen: 241 (5) Kinder bis zum vollendeten achten Lebensjahr müssen, Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr dürfen mit Fahrrädern Gehwege benutzen. Ist ein baulich von der Fahrbahn getrennter Radweg vorhanden, so dürfen abweichend von Satz 1 Kinder bis zum vollendeten achten Lebensjahr auch diesen Radweg benutzen. § 5. Überholen (4) Wer zum Überholen ausscheren will, muss sich so verhalten, dass eine Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist. Beim Überholen muss ein ausreichender Seitenabstand zu den anderen Verkehrsteilnehmern eingehalten werden. Beim Überholen mit Kraftfahrzeugen von zu Fuß Gehenden, Rad Fahrenden und Elektrokleinstfahrzeug Führenden beträgt der ausreichende Seitenabstand innerorts mindestens 1,5 m und außerorts mindestens 2 m. An Kreuzungen und Einmündungen kommt Satz 3 nicht zur Anwendung, sofern Rad Fahrende dort wartende Kraftfahrzeuge nach Absatz 8 rechts überholt haben oder neben ihnen zum Stillstand gekommen sind. Wer überholt, darf dabei denjenigen, der überholt wird, nicht behindern. (8) Ist ausreichender Raum vorhanden, dürfen Radfahrer und Mofa-Fahrer Fahrzeuge, die auf dem rechten Fahrstreifen warten, mit mäßiger Geschwindigkeit und besonderer Vorsicht rechts überholen. Anmerkung dazu: Radfahrer dürfen z.B. Fahrzeuge, die auf den rechten Fahrtstreifen vor einer Ampel warten (stehen), rechts überholen und falls es möglich ist, bis zur Haltelinie vorfahren. § 9. Abbiegen (1) Wer abbiegen will, muss dies rechtzeitig und deutlich ankündigen. (3) Wer abbiegen will, muss entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen. Auf zu Fuß Gehende ist besondere Rücksicht zu nehmen; wenn nötig, ist zu warten. aktuell


Montagszeitung_KW3120
To see the actual publication please follow the link above