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Anzeige Informationen rund um die Einkommensteuererklärung ... denn wir sind von hier! Seite 59 / Ausgabe 24/17 Vermietete Immobilien an Angehörige Bei verbilligter Vermietung von Wohnraum an Angehörige, sollte von Zeit zu Zeit überprüft werden, ob der bislang vereinbarte Mietzins auch weiterhin die prozentualen steuerrechtlichen Hürden erfüllt. Nur wenn die Miethöhe bei mindestens 66 Prozent der üblichen Marktmiete (warm!) liegt, sind die mit den Mieteinnahmen zusammenhängenden Werbungskosten voll abzugsfähig. Interessant ist, weiter Schuldzinsen nach dem Verkauf der vermieteten Immobilie ansetzen zu können. Auch im VZ 2016 ist die Vermietung an Angehörige ein Prüfschwerpunkt der Finanzverwaltung NRW ! Scheidungskosten Die obergerichtliche Rechtsprechung ging zunächst davon aus, dass Gerichts- und Anwaltskosten einer Scheidung, einschließlich der Folgesache Versorgungsausgleich als außergewöhnliche Belastung gemäß § 33 EStG absetzbar sind. Später hat der Bundesfinanzhof (Urteil vom 12.5.2011, Az VI R 42/10) sämtliche Kosten des Scheidungsverfahrens, einschließlich der Kosten für vorher nicht absetzbare Folgesachen dann, wenn die Rechtsverfolgung oder -verteidigung hinreichende Erfolgsaussicht hatte und nicht mutwillig war, für absetzbar erklärt. Damit waren auch alle Kosten des gesamten Scheidungsverfahrens mitumfasst. Dieser gerichtlichen Handhabe hat dann das Bundesministerium der Finanzen im Rahmen eines sogenannten Nichtanwendungserlasses (BMF-Schreiben vom 20.12.2011 – IV C 4-S 2284/07 /0031002) Einhalt geboten. Ungeachtet dessen haben Finanzgerichte trotzdem Gerichtsund Anwaltskosten als außergewöhnliche Belastungen für absetzbar erklärt (Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 19.2.2013, Az. 10 K 2392/12E). Gegen diese Entscheidung ist Revision eingelegt und wird beim Bundesfinanzhof unter dem Az. VI R 16/13 geführt. Der Gesetzgeber hat dann zum 1.7.2013 ein neues Gesetz erlassen, wonach Zivilprozesskosten als Sonderausgaben grundsätzlich nicht mehr absetzungsfähig sind, es sei denn es würde sich um Aufwendungen handeln, ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse nicht mehr befriedigen könne (§ 33 Abs. 2 EStG in der Fassung seit 1.7.2013). Aufgrund dieser Rechtslage musste man zunächst davon ausgehen, dass Scheidungskosten insgesamt in keinster Weise mehr absetzungsfähig sind. Zwischenzeitlich gibt es jedoch mehrere Entscheidungen der Finanzgerichte, wonach auf der einen Seite Scheidungskosten absetzungsfähig sind (Scheidung und Versorgungsausgleich), auf der anderen Seite Scheidungskosten überhaupt nicht absetzungsfähig sind: Absetzungsfähig gemäß § 33 EStG: Das Finanzgericht Rheinland- Pfalz hat entschieden, dass Scheidungskosten auch nach der ab 1.7.2013 geltenden Neuregelung steuermindernd als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden können (Urteil vom 16.10.2014, Az. 4 K 1976/14, Revision eingelegt beim Bundesfinanzhof, Az. VI R 66/14). Das Gericht geht davon aus, dass es für einen Steuerzahler immer existentiell ist, sich aus einer zerrütteten Ehe zu lösen und somit Kosten zwangsläufig sind. Das Finanzgericht Rheinland- Pfalz hat jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass nur die Kosten der Scheidung und des Ve r s o r g u n g s a u s g l e i c h s (Zwangsverbund) abzugsfähig sind, nicht die Kosten für die sogenannten gewillkürten Folgesachen, wie Zugewinn, Unterhalt etc.. Nicht absetzungsfähig gemäß § 33 EStG: Das Niedersächsische Finanzgericht hat durch Urteil vom 18.2.2015 (Az. 3 K 297/14) entschieden, dass Scheidungskosten im Streitjahr 2013 nicht mehr als außergewöhnliche Belastungen steuerlich geltend gemacht werden können. Die Scheidung stelle nach den gesellschaftlichen Verhältnissen kein außergewöhnliches Ereignis mehr dar. Das Gericht hat sich insoweit auf die Daten des Statistischen Bundesamtes gestützt, nach denen zur Zeit jährlich rd. 380.000 Eheschließungen rd. 190.000 Ehescheidungen gegenüberstehen, also rd. 50 % der Anzahl der Eheschließungen erreichen und somit nicht mehr als außergewöhnlich zu bezeichnen sind. Diese Ausführungen bezieht das Gericht sogar auf die Zeit vor der Gesetzesänderung zum 1.7.2013 und geht weiterhin davon aus, dass seit der Gesetzesänderung zum 1.7.2013 die Abzugsfähigkeit der Scheidungskosten als Prozesskosten ohnehin generell abgeschafft sei. Wie man sieht, sind sich die Gerichte uneinig in der Auslegung des § 33 EStG. Der Bundesfinanzhof als auch das Bundesverfassungsgericht sind jetzt gefragt. Zu nennen hinsichtlich der endgültigen Regelung des Thema Scheidungskosten ist insbesondere das Revisionsverfahren BFH VI R 9/16 und auch das Bundesverfassungsgerichtsverfahren (BVerfG 2 BvR). Haushaltsnahe Dienstleistungen/ Handwerker Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) hat mit Schreiben vom 09.11.2016 die Steuerermäßigungen bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen (§ 35a EStG); neu geregelt. Enthalten ist eine beispielhafte Aufzählung begünstigter und nicht begünstigter haushaltsnaher Dienstleistungen und Handwerkerleistungen incl. Betreuungs- und Pflegedienstleistungen. Hierdurch wurde zum einen das bisher gültige BMF-Schreiben vom 10.01. 2014 ersetzt und zum anderen die seit dem entwickelte Rechtsprechung zu diesen Themen berücksichtigt. Der Begriff im Haushalt kann nach diesem BMF-Schreiben künftig auch das angrenzende Grundstück umfassen, sofern die haushaltnahe Dienstleistung oder die Handwerkerleistung dem eigenen Grundstück dienen. Dies können beispielsweise Lohnkosten für den Winterdienst auf öffentlichen Gehwegen vor dem eigenen Grundstück sein. Auch Hausanschlusskosten an die Verund Entsorgungsnetze können im Rahmen der Steuerermäßigung begünstigt sein. Dichtigkeitsüberprüfungen von Abwasserleitungen als auch Kontrollmassnahmen für Fahrstühle oder Blitzschutzanlagen können jetzt begünstigt sein. Wer seine Haustiere zu Hause betreuen lässt, bekommt übrigens die Steuerermäßigung auch. Bei Notrufsystemen gelten besondere Vorschriften. Begünstigt ist nur der Arbeitslohn + MWST (ohne Material) zzgl. ggf. entstandenen Anfahrtskosten. Barzahlungen sind ausnahmslos nicht berücksichtigungsfähig. Im Rahmen einer Mitgliedschaft beraten wir sie hierzu gerne. Sie erreichen die neue Beratungsstelle, zuständig auch für Niederkassel, nun im Ortsteil Troisdorf - Spich (Heuserweg 13-15) in der Nähe des TOOMBaumarktes. Bitte vereinbaren Sie einen Beratungstermin unter Tel.: 02241 1260810 oder unter peter.nowak@steuerring.de. Wir machen Ihre Steuererklärung! KLARER PREIS. SCHNELLE HILFE. ENGAGIERTE BERATER. Lohn- und Einkommensteuer Hilfe-Ring Deutschland e.V. (Lohnsteuerhilfeverein) Beratungsstellenleiter Peter Nowak *)('&%$#""&)!!)$!) &)()&)(' )%")()#( "( )!' )&)($'"&)%)(( $#) Beratungsstelle Troisdorf Beratungsstellenleiter Peter Nowak Kölner Str. 35-37 | 53840 Troisdorf Tel. 02241–1260810 | p.nowak@steuerring.de Wir erstellen Ihre Steuererklärung – für Mitglieder, nur bei Arbeitseinkommen, Renten und Pensionen. www.steuerring.de/nowak


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