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Öffentliche Bekanntmachungen der Stadt Niederkassel 21. Jahrgang - Samstag 13. April 2019 - Woche 15/2019 Herausgeber der amtlichen Mitteilungen und verantwortlich für den Inhalt ist der Bürgermeister der Stadt Niederkassel, Rathausstraße 19, 53859 Niederkassel, Tel.: 02208-9466-103. Beitragspflichtige, sind beitragsfrei zustellen, wenn Sie oder die Kinder für die Elternbeiträge zu entrichten sind, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch, Leistungen nach dem dritten und vierten Kapitel des Zwölften Buches oder Leistungen nach den §§ 2 und 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes beziehen oder wenn die Eltern des Kindes Kinderzuschlag gem. § 6a des Bundeskindergeldgesetzes oder Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz erhalten. § 5 Absatz 6 erhält folgende Fassung: Wird ein Kind aus erheblichen gesundheitlichen Gründen nach §35 Abs. 3 Schulgesetz NRW für ein Jahr zurückgestellt, so beträgt die Elternbeitragsfreiheit ausnahmsweise maximal zwei Jahre. § 5 Absatz 7 wird wie folgt geändert: Für sogenannte "Kann-Kinder", die auf Antrag der Eltern vorzeitig in die Schule aufgenommen werden, wird das laufende letzte Kindergartenjahr vor der Einschulung ab dem 01.12. beitragsfrei gestellt. Dies betrifft jedoch nicht die "Kann-Kinder", die vorzeitig auf Antrag eingeschult werden sollten, bei denen jedoch eine vorzeitige Einschulung nicht erfolgte. In diesem Fall wird der Beitrag für das vorangegangene beitragsfreie Jahr nachträglich festgesetzt. Artikel 6 § 6 Absatz 1 Satz 6 wird wie folgt geändert: Der Vordruck hinsichtlich des Jahreseinkommens der beitragspflichtigen Personen und sonstige für die OGS-Beitragsfestsetzung maßgeblichen Vordrucke, werden zusammen mit dem Betreuungsvertrag über den Träger versandt. Artikel 7 § 9 erhält die nachfolgende Fassung: 1) Die fristlose Kündigung des OGS Platzes durch den Träger ist möglich, bei unregelmäßiger Teilnahme des Kindes, oder bei mangelhafter Zusammenarbeit mit den Eltern oder wenn das Kind durch sein Verhalten nachhaltig einen Betreuungsbedarf erkennen läßt, der mit den personellen Ressourcen nicht abgedeckt werden kann, oder das Verhalten des Kindes als unzumutbar angesehen wird, oder wenn die Beitragspflichtigen ihren Zahlungsverpflichtungen gegenüber der Kommune nicht oder nur unregelmäßig nachkommen. 2) Seitens des Trägers einer Kindertageseinrichtung ist eine fristlose Kündigung des jeweiligen Betreuungsvertrages möglich, sobald die Beitragszahlungen trotz Mahnung mehr als 3 Monate im Rückstand sind. Artikel 8 § 10 Inkrafttreten / Außerkrafttreten: Diese Änderungssatzung tritt am 01.08.2019 in Kraft. Artikel 9 Beitragstabelle über die Erhebung von Elternbeiträgen für den Besuch der OGS Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens – und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) diese Satzung nicht öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Niederkassel, den 12.04.2019 Stephan Vehreschild Bürgermeister 3. Änderungssatzung zur Satzung der Stadt Niederkassel über die Erhebung von Essengeldern bei Verpflegung in den städtischen Tageseinrichtungen für Kinder in der Stadt Niederkassel vom 22.03.2013 Satzung und Änderungen: Satzung vom 22.03.2013, in Kraft getreten am 01.08.2013 1. Änderungssatzung vom 11.12.2015, in Kraft getreten am 01.01.2016 geändert: § 3 2. Änderungssatzung vom 12.12.2017, in Kraft getreten am 01.01.2018 geändert: § 3 Aufgrund der §§ 7 und 41 Abs. 1 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14.07.1994 (GV NW S. 666) in der derzeit geltenden Fassung und des § 23 des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (KiBiz), in der derzeit geltenden Fassung hat der Rat der Stadt Niederkassel in seiner Sitzung am 11.04.2019 folgende Änderungssatzung beschlossen: Artikel 1 § 3 Ziffer 2 der Satzung erhält folgenden Wortlaut: Die Gebühr beträgt für Kinder, die nicht regelmäßig am Essen teilnehmen a) Bei Einrichtungen mit Kochpersonal 3,60 € täglich b) Bei Einrichtungen ohne Kochpersonal 2,50 € täglich. Artikel 2 § 4 wird wie folgt geändert: Diese Änderungssatzung tritt am 01.08.2019 in Kraft. Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens – und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) diese Satzung nicht öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Niederkassel, den 12.04.2019 Stephan Vehreschild Bürgermeister


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