Page 6

Montagszeitung_KW1519

Öffentliche Bekanntmachungen der Stadt Niederkassel 21. Jahrgang - Samstag 13. April 2019 - Woche 15/2019 Herausgeber der amtlichen Mitteilungen und verantwortlich für den Inhalt ist der Bürgermeister der Stadt Niederkassel, Rathausstraße 19, 53859 Niederkassel, Tel.: 02208-9466-103. 5. Änderungssatzung vom 11.04.2019 zur Satzung der Stadt Niederkassel über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme von Tageseinrichtungen für Kinder sowie für die Nutzung der Angebote im Rahmen der Offenen Ganztagesschule im Primarbereich vom 02.07.2014 Auf der Grundlage des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein- Westfalen (GO NW), in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023), der §§ 1 und 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21.10.1969 (GV NRW S. 172/SGV NRW 610), des § 90 des Sozialgesetzbuches – Achtes Buch- , Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII), in der Fassung der Bekanntmachung vom 08.12.1998 (BGBl. 1,S. 3546), § 23 des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern -Kinderbildungsgesetz- (KiBiz) vom 30.10.2007 (GV NRW S. 462, Artikel 2 Ziffern 2-4 des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Teilhabe in der Kindertagesbetreuung (KiQuTG) vom 19.12.2018, BGBl. I 2018 Nr. 49 S. 2696 f. –in den jeweils zur Zeit gültigen Fassungen-, hat der Rat der Stadt Niederkassel in seiner Sitzung vom 11.04.2019 folgende Änderungssatzung beschlossen: Artikel 1 § 1 Abs. 2 Satz 4 wird wie folgt geändert: Für die Betreuung in der Kindertagesstätte und die Teilnahme an der OGS ist zwischen dem Träger der Einrichtung und den beitragspflichtigen Eltern ein schriftlich abzuschließender privatrechtlicher Betreuungsvertrag, der die Beitragspflicht nach den Maßgaben dieser Satzung auslöst, erforderlich. Artikel 2 § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert: Beitragspflichtig sind: a) die Eltern und Adoptiv- oder Pflegeeltern, die mit dem Kind in einem Haushalt leben, b) Elternteile und deren Ehegatten, die mit dem Kind in einem Haushalt leben. Dies gilt auch für Elternteile, die mit einem Lebensgefährten / einer Lebensgefährtin in eheähnlicher Gemeinschaft leben. c) Elternteile, die in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben und mit dem Kind in einem Haushalt leben. d) Getrennt lebende Elternteile, Adoptiv- oder Pflegeelternteile, bei denen das Kind mit Hauptwohnsitz gemeldet ist. Bei einer 50/50 Regelung (Wechselmodell) sind beide Elternteile zu gleichen Teilen beitragspflichtig. Artikel 3 § 3 wird wie folgt geändert: Absatz 1 Satz 2 erhält folgenden Wortlaut: Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit bemisst sich nach dem Jahresbruttoeinkommen der Beitragspflichtigen. Absatz 2 erhält folgenden Wortlaut: Eine Ermittlung der Einkommenshöhe zur Festsetzung des Elternbeitrages entfällt, solange sich die Beitragspflichtigen durch schriftliche Erklärung gegenüber der Stadt Niederkassel zur Zahlung des Höchstbeitrages der jeweils gültigen Beitragstabelle für die gewählte Betreuungsform verpflichten. Absatz 3 wird wie folgt geändert: Die Höhe des zu zahlenden monatlichen Elternbeitrages ergibt sich entsprechend der gebuchten Betreuungsform und der Zugehörigkeit zur jeweiligen Stufe des Einkommens aus den als Anlagen beigefügten Beitragstabellen über den Besuch von Kindertagesstätten bzw. Offenen Ganztagsschulen. Die jeweiligen Beitragstabellen sind Bestandteile dieser Satzung. Ab dem 1. Des Monats, in dem das Kind das dritte Lebensjahr vollendet, ist der Beitrag für Kinder ab 3 Jahren zu entrichten. Absatz 4 Satz 4 erhält folgenden Wortlaut: Die Beitragspflicht verlängert sich automatisch, wenn der Betreuungsvertrag durch die Beitragspflichtigen nicht bis spätestens zum 15.12. zum 31.07. des laufenden Schuljahres schriftlich gekündigt wird. Absatz 4 Satz 9 erhält folgenden Wortlaut: Der Zusatzbeitrag errechnet sich aus dem Monatsbeitrag dividiert durch 20 Betreuungstage multipliziert mit den zusätzlichen Betreuungstagen. Artikel 4 § 4 erhält folgende Fassung: 1) Einkommen im Sinne dieser Satzung ist die Summe der positiven Einkünfte der Beitragspflichtigen im Sinne des § 2 Abs. 1, 2 und 5a Satz 2 des Einkommenssteuergesetzes (Brutto-Einkommen) und vergleichbarer Einkommen, die im Ausland erzielt werden. Vorschriften des Einkommenssteuergesetzes insbesondere über Freibeträge, Freigrenzen, Steuerbefreiungen, Vorsorgeaufwendungen und außergewöhnliche Belastungen sind für den Einkommensbegriff nach dieser Satzung nicht von Bedeutung und mindern das Einkommen nicht. Ein Ausgleich mit den Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des zusammenveranlagten Ehegatten ist nicht zulässig. Dem Einkommen im Sinne des Satzes 1 sind steuerfreie Einkünfte, ausländische Einkünfte und Unterhaltsleistungen hinzuzurechnen. Zu addieren sind alle positiven Einkünfte, jedoch verringert um die jeweiligen Werbungskosten und die von Finanzamt anerkannten Kinderbetreuungskosten. Für das dritte und jedes weitere im Haushalt lebende Kind sind die nach § 32 Abs. 6 des Einkommenssteuergesetzes zu gewährenden Freibeträge von dem nach diesem Absatz zu ermittelten Einkommen abzuziehen. Weitere Steuerfreibeträge werden nicht berücksichtigt. 2) Das Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) und entsprechenden Vorschriften ist nicht hinzuzurechnen. 3) Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) wird monatlich je Kind angerechnet. Freibeträge nach § 10 BEEG i.H.v. 300,00 € bzw. 150,00 €werden einkommensmindernd berücksichtigt. 4) Bezieht eine beitragspflichtige Person im Sinne des § 2 der Satzung Einkünfte aus einem Beschäftigungsverhältnis oder aufgrund der Ausübung eines Mandats und steht ihm aufgrund dessen für den Fall des Ausscheidens eine lebenslängliche Versorgung oder an deren Stelle eine Abfindung zu oder ist diese Person in der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuversichern, dann ist dem nach diesem Absatz ermittelten Einkommen ein Betrag in Höhe von 10 vom Hundert der Einkünfte aus diesem Beschäftigungsverhältnis oder aufgrund der Ausübung des Mandats hinzuzurechnen. 5) Maßgeblich für die Bemessung der Beitragshöhe ist das jeweilige Jahresbruttoeinkommen. Im Rahmen der erstmaligen Ermittlung des Jahresbruttoeinkommens oder im Rahmen einer zu aktualisierenden Berechnung aufgrund von Änderungen in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen, sind die prognostizierten Einkünfte für das gesamte laufende Jahr zu berücksichtigen. Eine Neufestsetzung des Elternbeitrages erfolgt jeweils zu Beginn des Monats, der auf den Eintritt der tatsächlichen Veränderung folgt. Bei Überprüfung einer bereits erfolgten oder bei einer erstmaligen rückwirkenden Beitragsfestsetzung wird das tatsächliche Einkommen im Jahr der Beitragspflicht zu Grunde gelegt. Artikel 5 § 5 Absatz 2 erhält folgenden Wortlaut: Beitragspflichtige, die für mehrere Kinder Leistungen in Betreuungseinrichtungen der Stadt Niederkassel oder in den an das Stadtgebiet der Niederkassel angrenzenden Städte und Gemeinden in Anspruch nehmen, entrichten den vollen Beitrag für die Inanspruchnahme einer Betreuungseinrichtung für das Kind für das der höchste Beitragssatz zu entrichten ist. Betreuungseinrichtungen sind die Kindertageseinrichtungen, die Offenen Ganztagsschulen sowie die Kindertagespflege in der Stadt Niederkassel sowie in den an das Stadtgebiet der Stadt Niederkassel angrenzenden Städte und Gemeinden. § 5 Absatz 4 erhält folgenden Wortlaut: Die Geschwisterermäßigung wird nur gewährt, wenn die Kinder und die Beitragspflichtigen mit Hauptwohnsitz in Niederkassel gemeldet sind und einem Haushalt leben. § 5 Absatz 5 wird wie folgt geändert: Auf Antrag sollen die Elternbeiträge für die Inanspruchnahme von Angeboten der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege vom örtlichen Träger der Jugendhilfe ganz oder teilweise erlassen werden, wenn die Belastung nicht zumutbar ist (§ 90 Abs. 4 SGB VIII) Erlasse werden nur auf schriftlichen Antrag bei Vorliegen der genannten Voraussetzungen gewährt. Die Anträge werden frühestens ab Beginn des Monats berücksichtigt, in dem sie gestellt werden. Der Träger der örtlichen Jugendhilfe hat die Eltern über die Möglichkeit einer Antragstellung nach Satz 1 zu beraten.


Montagszeitung_KW1519
To see the actual publication please follow the link above